Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/128: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Umsetzung der Motion WAK-N 13.3362) · 35 Seiten
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Art. 7 Abs. 3
Die Association Suisse des Diffuseurs, Editeurs et Libraires (ASDEL), der Schweizer Buchhändler- und Verlegerverband (SBVV) und der Verband des Schweizerischen Versandhandels (VSV) unterstützen diese Anpassung vollumfänglich. Durch die Verlagerung des Leistungsortes ins Inland werde die Diskriminierung von Schweizer Online-Versandhändlern gegenüber ausländischen Mitbewerbern aufgehoben. Die Schweiz trage damit ausserdem den Regelungen in der EU und der konsequenten Umsetzung des Empfängerland-Prinzips Rechnung. Die Branchenverbände wünschen jedoch generell eine Verbesserung des Vollzugs der Mehrwertsteuer bei Downloads von Software, Musik, Büchern u.dgl. von ausländischen Anbietern.
Auch die Economiesuisse, Treuhand-Suisse und der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB) unterstützen die geplante Gesetzesanpassung, ebenso wie der Kanton BL und die BDP.
Art. 10 Abs. 1
Die Treuhand-Kammer wünscht die Klarstellung, für die subjektive Steuerpflicht genüge, dass im Inland bereits eine einzige Leistung erbracht werde. Der Begriff "Leistungen" müsse deshalb in „Leistung“ geändert werden.
Art. 10 Abs. 1quater
Dieser Vorschlag wird von den Verbänden und übrigen Betroffenen deutlich abgelehnt. Es
sei zwar zu begrüssen, dass eine Klärung der geltenden Verwaltungspraxis zu der Begründung der Steuerpflicht bei nicht gewinnstrebigen Organisationen angestrebt werde. Die Vertreter der Wirtschaft gehen mit dem Bundesrat überdies einig, dass die Art, wie ein Unternehmen finanziert wird, grundsätzlich keinen Einfluss darauf haben dürfe, ob der Unternehmensträger steuerpflichtig sei oder nicht. Der vorgeschlagene Artikel 10 Absatz 1quater E-MWSTG trage aber gerade nicht zur Klärung und Rechtssicherheit bei. Die Treuhand-Kammer schlägt deshalb eine Ergänzung des Artikels 10 Absatz 1bis Buchstabe a E-MWSTG dahingehend vor, dass der Empfang von Nichtentgelten keinen Einfluss auf die Qualifikation des Unternehmensträgers als „unternehmerisch“ oder „nicht-unternehmerisch“ habe; der Absatz 1quater könne damit ersatzlos gestrichen werden. Der Dachverband gemeinnütziger Stiftungen der Schweiz (Pro Fonds), Pro Infirmis und die Schweizerische Herzstiftung beantragen, bei der Beurteilung der Frage, wann bei einer gemeinnützigen Organisation eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt, sei die gemeinnützige Organisation als einheitlicher Rechtsträger zu betrachten. Von einer Aufspaltung der Organisation in unterschiedliche Bereiche sei abzusehen. Gemeinnützige Organisationen, welche die Mindestumsatzgrenze von 150‘000 Franken überschreiten, aber aufgrund hoher Einnahmen aus Spenden und Subventionen nicht als unternehmerisch tätig eingestuft würden, sollten zudem die Möglichkeit erhalten, sich freiwillig der Steuer zu unterstellen. Zu diesem Zweck schlagen sie einen zusätzlichen Artikel 10 Absatz 1quinquies vor, in dem dies geregelt würde. Die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) sind der Ansicht, dass der vorgeschlagene Gesetzestext die bestehenden Abgrenzungsfragen zwischen „unternehmerisch“ und „nicht unternehmerisch“ nicht kläre, eine Konkretisierung der Tatbestandsmerkmale zur unternehmerischen Tätigkeit aber notwendig sei. Sie beantragen deshalb, den Vorschlag des Bundesrates durch eine Regelung der Abgrenzungskriterien für unternehmerische und nicht unternehmerische Tätigkeiten im MWSTG zu ersetzen. Das Schweizerische Rote Kreuz und die Blutspende SRK Schweiz schlagen zur Lösung der Problematik den Verweis auf das Obligationenrecht vor, wonach steuerpflichtig sei, wer ein nach kaufmännischen Grundsätzen geführtes Gewerbe betreibe. Der WWF Schweiz verlangt die eindeutige Klärung im Mehrwertsteuergesetz, ob die Taxe occulte im Bereich von teilweise aus Spenden finanzierten Organisationen wegfalle oder nicht.
Art. 10 Abs. 2 Bst. a
Fast alle Verbände und übrigen Betroffenen, die sich zu diesem Vorschlag des Bundesrates geäussert haben, unterstützen grundsätzlich die Anpassung der Steuerpflicht ausländischer