Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/128: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Umsetzung der Motion WAK-N 13.3362) · 35 Seiten

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rung nach einem erstinstanzlichen Urteil nicht mehr weiterlaufe. Das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht hält eine Verlängerung der absoluten Verjährungsfrist für gerechtfertigt. Um den drohenden Eintritt der Verjährung zu verhindern, müsste das Gericht nämlich die „Mehrwertsteuer-Fälle“ gegenüber Fällen aus anderen Rechtsgebieten vorziehen. Das hätte aber die Verlängerung der Verfahrensdauer dieser anderen Fälle zur Folge und wäre aus Gründen der Gleichbehandlung nicht zu verantworten. Im Übrigen sei die zehnjährige Frist bei der Mehrwertsteuer angesichts der Verjährungsfrist von 15 Jahren bei den anderen Steuerarten nicht gerechtfertigt.

Art. 45

Die Economiesuisse und die Treuhand-Kammer führen an, es sei unverständlich, dass die Bezugsteuer auf Lieferungen von unbeweglichen Gegenständen beibehalten werden solle. Mit dem Abstellen auf den weltweiten Umsatz sei das Problem bei Lieferungen aus dem Ausland hinreichend gelöst. Die Economiesuisse beantragt deshalb, Buchstabe c ersatzlos zu streichen. Die Treuhand-Kammer verlangt, den Buchstaben c insofern zu modifizieren, dass nur noch die Lieferung von Energie von Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, an steuerpflichtige Empfänger darunter falle (vgl. Ausführungen zu Art. 10 Abs. 2 Bst. a E-MWSTG). Das Konsultativgremium beantragt, im Mehrwertsteuergesetz eine Bestimmung anzufügen, die die Subsidiarität der Bezugsteuer im Verhältnis zur Inlandsteuer explizit stipuliere.

Der Kanton GR begrüsst diese Anpassungen, weil damit mehrwertsteuerbedingte Wettbewerbsverzerrungen zwischen in- und ausländischen Unternehmen beseitigt würden.

Art. 70 Abs. 2

Die Kantone SH, TG und ZH bevorzugen - entsprechend ihrer ablehnenden Haltung zur Verlängerung der absoluten Verjährungsfrist - die Beibehaltung des geltenden Rechts (Variante Konsultativgremium). Der administrative Aufwand bei einer Verlängerung der Aufbewahrungsfrist sei nicht zumutbar. Die Kantone UR und TI unterstützen demgegenüber den Vorschlag des Bundesrates.

Der Schweizerische Versicherungsverband (SVV) erachtet die vorgeschlagene bundesrätliche Regelung als nicht praxistauglich und bevorzugt die Beibehaltung des geltenden Rechts. Die Treuhand-Suisse und die Treuhand-Kammer erklären diese Änderung als unnötig, wenn die bisherige absolute Verjährungsfrist beibehalten werde.

Art. 76

Die Bestimmungen über den Datenschutz werden von den Vernehmlassenden, die dazu Stellung genommen haben, abgelehnt. Für den Schweizerischen Versicherungsverband (SVV), die Economiesuisse und die SwissBanking stehen die Bestimmungen über die Datenbearbeitung und das Informationssystem in keiner Relation zur notwendigen Bearbeitung von Personendaten, sondern würden zu weit gehen. Die rechtmässige Verarbeitung von Daten sei bereits ausführlich und detailliert in den Artikeln 131 ff. MWSTV geregelt.

Treuhand-Suisse verlangt, dass die Einhaltung des Datenschutzes kontrolliert werden müsse. Auch die Lungenliga Schweiz bekräftigt, dass das Erfassen, Weitergeben und die Einsichtnahme von und in Daten von natürlichen und juristischen Personen datenschutzrechtlich mit grosser Sorgfalt erfolgen müsse.

Der Kanton TG begrüsst die gesetzliche Grundlage zur Bearbeitung von Personendaten. Die Ermächtigung zur Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten sei aber auf den Steuerzweck einzuschränken.