Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/128: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Umsetzung der Motion WAK-N 13.3362) · 35 Seiten
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lung genommen haben, begrüssen die Aufhebung der Grenze von 25'000 Franken Umsatz aus Leistungen an Nichtgemeinwesen für die Abklärung der Mehrwertsteuer-Pflicht von Gemeinwesen. Sie führe für die Gemeinwesen zu einer administrativen Vereinfachung und finanziellen Entlastung. Zusätzlich bringe sie mehr Klarheit bei der Bestimmung der Steuerpflicht einer einzelnen Dienststelle. Der Kanton TG wünscht zusätzlich eine Regelung beim kurzzeitigen Überschreiten der Limite. Bei einer einjährigen, einmaligen und ausserordentlichen Überschreitung der Betragsgrenze infolge eines speziellen Geschäftsganges solle die Steuerpflicht nicht entstehen. Bei einer einsetzenden andauernden Überschreitung der Limite solle die Steuerpflicht erst im darauffolgenden Jahr eintreten.
Die Ecole Polytechnique Fédérale de Lausanne (EPFL), die Université de Genève, die Université de Lausanne, Treuhand-Suisse, Municipalité de Lausanne, die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete (SAB), der Schweizerische Gemeindeverband, der Schweizerische Städteverband und der Schweizerische Verband für Rechnungslegung, Controlling und Rechnungswesen (VEB) begrüssen den Vorschlag des Bundesrates. Damit werde eine administrative Entlastung der Gemeinwesen erreicht. Der Schweizerische Städteverband würde es allerdings befürworten, wenn im Sinne einer weitergehenden Vereinfachung der Mehrwertsteuerpflicht von Gemeinwesen die Umsatzgrenze auf mindestens 150‘000 Franken erhöht würde.
Die Treuhand-Kammer lehnt den Vorschlag ab, die untere Umsatzgrenze von 25'000 Franken ersatzlos zu streichen. Sie begründet die Ablehnung damit, Gemeinwesen hätten bereits im geltenden Recht den Vorteil, dass die Steuerpflicht für jede einzelne Dienststelle zu beurteilen sei. Zudem verstärke die Aufhebung der Umsatzgrenze die Wettbewerbsverzerrungen gegenüber steuerpflichtigen privatrechtlichen Unternehmen. Die Grenze von 25'000 Franken führe ferner nicht zu einem unverhältnismässigen Aufwand für die Gemeinwesen; sie hätten ja die Möglichkeit, auf die Befreiung zu verzichten. Schliesslich sehe der Gesetzesentwurf für die Gemeinwesen neue Steuerausnahmen vor, so dass es sich nicht rechtfertige, auch noch die subjektive Steuerpflicht weiter einzuschränken.
Die Parteien BDP, CVP, FDP, SP und SVP stimmen dem Entwurf zu.
Art. 14 Abs. 2 bzw. 2bis
Die Kantone SH und UR, Treuhand-Suisse und der Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) sprechen sich für die Beibehaltung des geltenden Rechts aus (Variante Bundesrat).
Die Parteien FDP, SP und SVP sowie der Kanton TI unterstützen den Vorschlag des Konsultativgremiums. Es bekräftigt seinen in der Vernehmlassungsvorlage publizierten Vorschlag: Zusätzlich schlägt es vor, seinen Text in dem Sinne zu ergänzen, dass Leistungen nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG von der rückwirkenden Besteuerung ausgenommen seien, damit keine doppelte Belastung desselben wirtschaftlichen Vorgangs mit der Bezug- und der Inlandsteuer drohe. Die Treuhand-Kammer vertritt dieselbe Ansicht. Der Vorschlag des Konsultativgremiums bedürfe aber noch einer weiteren Regelung in dem Sinne, wie nach der Beendigung der Steuerpflicht im Inland nachträglich eintretenden Änderungen des Entgelts Rechnung zu tragen sei. Eine Korrektur der abgerechneten Steuer müsse für die ausländischen Unternehmen in Artikel 41 MWSTG rückwirkend auf den Zeitpunkt der Abrechnung der Steuer vorgesehen werden.
Art. 19 Abs. 2 zweiter Satz
Der Schweizerische Versicherungsverband (SVV), die Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (CRUS), die Rektorenkonferenz der Fachhochschulen der Schweiz (KFH), die
Schweizerische Konferenz der Rektorinnen und Rektoren der Pädagogischen Hochschulen (COHEP), Swissuniversities, Festspiele Zürich, die Interessengemeinschaft Detailhandel
Schweiz (IG DHS), Swiss Foundations, die Treuhand-Kammer und der Schweizerische Verband für Rechnungslegung, Controlling und Rechnungswesen (VEB) unterstützen alle den