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Vernehmlassung 2013/69: Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee · 18 Seiten
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Militärgesetz
d. der Personalbestand der Militärverwaltung.
Art. 96 (neu) Gliederung der Armee
Die Armee gliedert sich in:
a. den Chef der Armee mit dem militärstrategischen Stab;
b. den Armeestab;
c. das Kommando Ausbildung mit:
1. der Höheren Kaderausbildung,
2. dem Personellen der Armee,
3. fünf Lehrverbänden;
d. das Kommando Operationen mit:
1. dem Heer, mit zwei mechanisierten Brigaden und dem Kommando Spezialkräfte,
2. vier Territorialregionen,
3. dem Kommando Militärpolizei,
4. der Luftwaffe, mit einer Luftwaffenausbildungs- und -trainingsbrigade sowie dem Kommando Einsatz Luftwaffe;
e. die Logistikbasis der Armee mit:
1. einer Logistikbrigade,
2. dem Bereich Sanität;
f. die Führungsunterstützungsbasis mit einer Führungsunterstützungsbrigade.
Art. 97 (neu) Militärjustiz und Stäbe des Bundesrates
1Die Militärjustiz und die Stäbe des Bundesrates unterstehen nicht der Befehlsgewalt der Armee.
2Die Angehörigen der Militärjustiz und der Stäbe des Bundesrates haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Angehörigen der Armee.
Gliederungstitel vor Art. 98
2. Kapitel: Zuständigkeiten
Art. 98 (neu) Zuständigkeiten des Bundesrates
1Der Bundesrat legt im Rahmen der Gliederung der Armee die Strukturen fest.
2Er legt in diesem Rahmen insbesondere die Truppengattungen, Dienstzweige und Berufsformationen der Armee fest und regelt Aufgaben, Organisation, Ausbildung und Aufgebot seiner Stäbe.
3Er achtet auf einen angemessenen Anteil der Angehörigen der Miliz sowie der Sprachregionen auf den höheren Kommandostellen.