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Vernehmlassung 2013/69: Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee · 18 Seiten

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Militärgesetz

2Aus zwingenden Gründen kann er während dieser Dauer abweichen von den gesetzlichen Bestimmungen über:

a. die Altersgrenzen für die Pflicht zur Teilnahme an der Rekrutierung (Art. 9 Abs. 2);

b. die Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht (Art. 13);

c. die Anzahl Tage Ausbildungsdienst (Art. 42 Abs. 2 und 3);

d. die Absolvierung der Rekrutenschule (Art. 49 Abs. 1);

e. den Sollbestand der Armee (Art. 95 Abs. 1).

II

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

III

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.