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Vernehmlassung 2013/69: Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee · 18 Seiten
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Militärgesetz
2Aus zwingenden Gründen kann er während dieser Dauer abweichen von den gesetzlichen Bestimmungen über:
a. die Altersgrenzen für die Pflicht zur Teilnahme an der Rekrutierung (Art. 9 Abs. 2);
b. die Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht (Art. 13);
c. die Anzahl Tage Ausbildungsdienst (Art. 42 Abs. 2 und 3);
d. die Absolvierung der Rekrutenschule (Art. 49 Abs. 1);
e. den Sollbestand der Armee (Art. 95 Abs. 1).
II
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
III
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.