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Vernehmlassung 2013/69: Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee · 18 Seiten

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Militärgesetz

3Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Rekrutenschule auch noch später absolviert werden kann, sofern innerhalb der Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht (Art.

13) die Ausbildungsdienstpflicht (Art. 42) noch geleistet werden kann.

3Die Rekrutenschule dauert 18 Wochen. Der Bundesrat kann für Formationen mit einem besonderen Ausbildungsbedürfnis eine um höchstens sechs Wochen kürzere oder längere Dauer vorsehen.

Art. 51 Abs. 2 und 3

2Pro Jahr ist maximal ein Wiederholungskurs zu leisten. Dieser dauert für die Mannschaft längstens 19 Tage, für Schlüsselfunktionen, Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Offiziere längstens 26 Tage.

3Der Bundesrat legt Dauer und Turnus im Einzelnen fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Ausbildungsbedürfnisse, die Einsatzbereitschaft und die verfügbaren Ressourcen.

Art. 52 (neu) Hilfeleistungen bei zivilen oder ausserdienstlichen Tätigkeiten

1Die Armee und die Militärverwaltung können zivilen Behörden und Dritten auf Gesuch hin bei folgenden Tätigkeiten mit Personen und Material Hilfe leisten:

a. zivilen Tätigkeiten von öffentlichem Interesse;

b. zivilen oder ausserdienstlichen Tätigkeiten von nationaler oder internationaler Bedeutung.

2Zivile Behörden haben gegenüber anderen Gesuchstellern Vorrang.

3Die Hilfe darf nur geleistet werden, wenn:

a. die Gesuchsteller die Tätigkeiten nachweisbar weder mit eigenen Mitteln noch mit Hilfe von militärischen Vereinen, Verbänden, Organisationen oder des Zivilschutzes bewältigen können;

b. die dafür vorgesehenen Personen aufgrund ihrer Ausbildung und Ausrüstung geeignet sind, die Hilfe zu leisten, und die erforderliche Sicherheit gewährleistet ist.

4Die Hilfe leisten können:

a. Truppen im Ausbildungsdienst;

b. Berufsformationen;

c. die Logistikbetriebe der Militärverwaltung.

5Truppen im Ausbildungsdienst und Berufsformationen dürfen nur Hilfe leisten, wenn:

a. mit den Hilfeleistungen für die Angehörigen der Armee ein wesentlicher Ausbildungs- oder Trainingseffekt in ihren Funktionen verbunden ist;

b. die Hilfe unbewaffnet erfolgt und keine Aufgaben zu erfüllen sind, die Polizeigewalt voraussetzen;