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Vernehmlassung 2013/69: Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee · 18 Seiten
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Militärgesetz
2Auf ihr Gesuch hin können Personen nach Absatz 1 wieder zur Armee zugelassen werden, wenn die Armee sie benötigt und:
a. in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a: sie sich während der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug oder bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug bewährt haben;
b. in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b: keine Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe mehr bestehen.
Art. 29 Abs. 2
2Die Bundesversammlung erlässt die Bestimmungen über Sold, Verpflegung, Unterkunft und Dienstreisen.
Art. 30 Abs. 1
1Wer Militärdienst leistet, hat Anspruch auf eine Entschädigung für den Erwerbsausfall während des Dienstes oder zwischen zwei kurz aufeinanderfolgenden Diensten.
Gliederungstitel vor Art. 40c
7. Kapitel: Ombudsstelle
Art. 40c (neu) Errichtung, Unabhängigkeit
1Das VBS richtet eine Ombudsstelle ein.
2Die Ombudsstelle ist weisungsungebunden und dem VBS nur administrativ unterstellt.
Art. 40d (neu) Aufgaben
1Die Ombudsstelle vermittelt auf Ersuchen von Stellungspflichtigen, Angehörigen der Armee oder deren Angehörigen zwischen den Ersuchenden und militärischen Stellen im Zusammenhang mit der Stellungs- und der Militärdienstpflicht.
2Sie kann zu diesem Zweck insbesondere:
a. mit Einwilligung der ersuchenden Person schriftliche oder mündliche Auskünfte und die Herausgabe von Urkunden und Akten verlangen;
b. Augenscheine vornehmen;
c. Sachverständige beiziehen;
d. die Truppe und die Militärbehörden besuchen.
3Sie erstattet dem VBS jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeiten.