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Vernehmlassung 2013/69: Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee · 18 Seiten

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Militärgesetz

c. die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendigen Medizinalpersonen, die von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden;

h. Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind;

Art. 20 Abs. 1 Einleitungssatz

1Die Militärdiensttauglichkeit kann von Amtes wegen oder auf Gesuch hin neu beurteilt werden. Ein schriftliches und begründetes Gesuch um Neubeurteilung stellen können:

Art. 21 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2

Nichtrekrutierung

1Stellungspflichtige werden nicht rekrutiert, wenn:

a. sie für die Armee untragbar geworden sind, weil:

1. sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt wurden,

2. für sie eine freiheitsentziehende Massnahme rechtskräftig angeordnet wurde;

b. ihnen keine persönliche Waffe überlassen werden darf (Art. 113 Abs. 1).

2Auf ihr Gesuch hin können Personen nach Absatz 1 zur Rekrutierung zugelassen werden, wenn die Armee sie benötigt und:

a. in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a: sie sich während der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug oder bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug bewährt haben;

b. in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b: keine Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe mehr bestehen.

Art. 22 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2

Ausschluss aus der Armee

1Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn:

a. sie für die Armee untragbar geworden sind, weil:

1. sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt wurden,

2. für sie eine freiheitsentziehende Massnahme rechtskräftig angeordnet wurde;

b. ihnen keine persönliche Waffe überlassen werden darf (Art. 113 Abs. 1).