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Vernehmlassung 2013/69: Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee · 18 Seiten

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Militärgesetz

Art. 73 Abs. 2 (neu) und 3

2Für Assistenzdienste im Ausland, die Angestellte der Bundesverwaltung im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses leisten, kann der Bundesrat besondere personalrechtliche Bestimmungen vorsehen, soweit sachliche Gründe dies erfordern.

3Der Beizug von Personal von ausserhalb der Bundesverwaltung wird vertraglich geregelt.

Art. 81 Abs. 2

2Im militärischen Betrieb verfügen die Militärbehörden über das Personal und das Material der Unternehmen.

Art. 82

Aufgehoben

Art. 92a (neu) Waffeneinsatz gegen Luftfahrzeuge

1Gegen Luftfahrzeuge dürfen auf Anordnung des Vorstehers oder der Vorsteherin des VBS im Einzelfall Waffen eingesetzt werden:

a. wenn die Luftfahrzeuge den luftpolizeilichen Anordnungen nicht Folge leisten, Gefahr im Verzug ist, andere verfügbare Mittel nicht ausreichen und der abzuwendende Schaden den Waffeneinsatz rechtfertigt;

b. wenn Staatsluftfahrzeuge, namentlich Militärluftfahrzeuge, ohne Bewilligung oder unter Missachtung der Bewilligungsauflagen den schweizerischen Luftraum benützen;

c. wenn ein Beschluss des Bundesrates über die Einschränkung des Luftverkehrs diese Möglichkeit vorsieht; oder

d. bei Notstand oder Notwehr.

2Ist damit zu rechnen, dass durch den Waffeneinsatz Personen getötet werden, so ist der Waffeneinsatz nur zulässig, wenn dieser unbedingt erforderlich ist um:

a. jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;

b. jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;

c. einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen.

3Das VBS erlässt nach Anhörung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation die Einsatzvorschriften. Es kann darin die Kompetenz nach Absatz 1 delegieren.

Gliederungstitel vor Art. 93

Sechster Titel: Organisation der Armee

1. Kapitel: Grundsätze