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Vernehmlassung 2013/69: Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee · 18 Seiten

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Militärgesetz

Art. 123 Abs. 3

3Sie erheben keine Gebühren für:

a. die Ausführung von Arbeiten, die der Landesverteidigung dienen;

b. die Mitwirkung in Plangenehmigungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen.

Art. 128a Abs. 1

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 145 Dispensationen

Für die Erfüllung wichtiger Aufgaben in den zivilen Bereichen des Sicherheitsverbundes Schweiz können Militärdienstpflichtige vom Assistenz- und vom Aktivdienst dispensiert oder beurlaubt werden.

Art. 146 Sachüberschrift

Militärische Informationssysteme

Art. 146a (neu) Befragungen zu wissenschaftlichen Zwecken

Bei der Rekrutierung und im Verlauf der Ausbildung können Stellungspflichtige und Angehörige der Armee im Auftrag des VBS zu wissenschaftlichen Zwecken befragt werden. Der Persönlichkeits- und der Datenschutz sind dabei zu wahren.

Art. 149

Aufgehoben

Art. 149a zweiter Satz

... Er kann für solche Massnahmen auch juristische Personen unterstützen, gründen oder sich an solchen beteiligen.

Art. 149b Abs. 3 (neu)

3Die Ausserdienststellung oder Liquidation von Rüstungsgütern sowie von Kampf- oder Führungsbauten, für die aufgrund eines Rüstungsprogramms oder einer militärischen Immobilienbotschaft einzeln spezifizierte Verpflichtungskredite bewilligt worden sind, bedarf der Genehmigung durch die Bundesversammlung. Diese beschliesst mit einfachem Bundesbeschluss.

Art. 151 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

1Der Bundesrat führt die Neuordnung der Armee gemäss der Änderung vom ... innerhalb von längstens fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung durch.