Vorlage

Vernehmlassung 2013/69: Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee · 18 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 9Fedlex · Vorlage

Militärgesetz

und Dienstleistungen wie Energie, Kommunikation und Verkehr sicherstellen;

c. beim Einsatz im Rahmen der koordinierten Dienste;

d. bei der Erfüllung anderer Aufgaben von nationaler Bedeutung.

2Die Unterstützung erfolgt auf Gesuch der betroffenen Behörden von Bund oder Kantonen, jedoch nur soweit:

a. die Aufgabe im öffentlichen Interesse liegt;

b. die zivilen Behörden die Aufgabe in personeller, materieller oder zeitlicher Hinsicht nur mit einem unverhältnismässigen Einsatz von Mitteln erfüllen könnten.

3Zur Unterstützung können Truppen entsandt sowie Material und Versorgungsgüter der Armee zur Verfügung gestellt werden. Soweit erforderlich kann zur Hilfeleistung Personal des Bundes oder anderer Institutionen beigezogen werden.

4Der Bundesrat bestimmt im Einzelfall, welche Bewaffnung der Truppe für den Schutz der eingesetzten Personen und Truppen sowie für die Erfüllung ihres Auftrags erforderlich ist.

Art. 69 Assistenzdienst im Ausland

1Im Ausland wird Assistenzdienst geleistet zur Unterstützung ziviler Behörden:

a. beim Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen, soweit schweizerische Interessen zu wahren sind;

b. bei der Unterstützung humanitärer Hilfeleistungen, auf Ersuchen des betroffenen Staates oder internationaler Organisationen.

2Der Assistenzdienst im Ausland ist freiwillig. Zur Unterstützung humanitärer Hilfeleistungen im grenznahen Raum kann er obligatorisch erklärt werden.

3Der Bundesrat bestimmt für Einsätze nach Absatz 1 Buchstabe a im Einzelfall, welche Bewaffnung für den Schutz der eingesetzten Personen und Truppen sowie für die Erfüllung ihres Auftrags erforderlich ist.

4Er kann die für die Durchführung des Einsatzes notwendigen internationalen Abkommen über die Rahmenbedingungen des Einsatzes abschliessen.

Art. 70 Abs. 1 Bst. b

1Zuständig für das Aufgebot und die Zuweisung an die zivilen Behörden sind:

b. das VBS bei Katastrophen im Inland sowie für den Einsatz von einzelnen Angehörigen des militärischen Personals.

Art. 72

Aufgehoben