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Vernehmlassung 2013/69: Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee · 18 Seiten

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Militärgesetz

Art. 98a (neu) Zuständigkeiten des VBS

1Das VBS regelt im Rahmen der Strukturen die Detailorganisation.

2Es regelt den Ausgleich der Bestände zwischen den Formationen der Armee.

3Es sorgt dafür, dass die Stellungspflichtigen in angemessene Funktionen eingeteilt werden.

Gliederungstitel vor Art. 99

3. Kapitel: Nachrichtendienst und Militärische Sicherheit

Art. 100 Militärische Sicherheit

1Die für die militärische Sicherheit zuständigen Stellen haben folgende Aufgaben:

a. Sie beurteilen in enger Zusammenarbeit mit anderen Stellen die militärische Sicherheitslage und tauschen mit diesen Stellen entsprechende Informationen aus.

b. Sie sorgen für den Schutz von militärischen Informationen und Objekten sowie für die Personen- und Informatiksicherheit.

c. Sie erfüllen kriminal- und sicherheitspolizeiliche Aufgaben im Armeebereich.

d. Sie treffen zum Schutz der Armee vor Spionage, Sabotage und weiteren rechtswidrigen Handlungen vorsorgliche Massnahmen und beschaffen die dafür erforderlichen Nachrichten, wenn:

1. die Armee zu Friedensförderungs- oder Aktivdienst aufgeboten ist,

2. die Armee zu Assistenzdienst aufgeboten ist und diese Aufgabe im Auftrag für den Einsatz ausdrücklich vorgesehen ist.

2Der Bundesrat kann die militärische Sicherheit im Assistenz- oder Aktivdienst zum Schutz der Mitglieder des Bundesrates, des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin und weiterer Personen einsetzen.

3Die für die militärische Sicherheit zuständigen Stellen sind berechtigt:

a. Personendaten, mit Einschluss von besonders schützenswerten Personendaten und von Persönlichkeitsprofilen, zu bearbeiten, soweit und solange es ihre Aufgaben erfordern;

b. mit Zustimmung der betroffenen Personen Personendaten in Abweichung von den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ins Ausland weiterzugeben;

c. bei der Aufgabenerfüllung angefallene Informationen über Personen in der Schweiz den Strafverfolgungsbehörden des Bundes weiterzugeben, soweit diese Informationen für die Strafverfolgung von Bedeutung sein können.

4Der Bundesrat regelt:

a. die Aufgaben der für die militärische Sicherheit zuständigen Stellen im Einzelnen und deren Organisation;