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Vernehmlassung 2013/69: Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee · 18 Seiten

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Militärgesetz

Art. 93 (neu) Eckwerte

Die Armee ist so zu organisieren und auszurüsten, dass sie:

a. ihre Aufgaben jederzeit vollumfänglich erfüllen kann;

b. die Kernkompetenz Verteidigung aufrecht erhalten und weiterentwickeln kann;

c. mit dem Gros und einer Ablösung subsidiär die zivilen Behörden unterstützen kann;

d. fähig ist, 1000 Armeeangehörige für humanitäre Hilfeleistungen und die Friedensförderung einzusetzen.

Art. 94 (neu) Milizprinzip

1Die Organisation der Armee nach dem Milizprinzip beinhaltet:

a. eine Militärdienstpflicht, die mindestens zehn Jahre dauert;

b. eine Aufteilung der Ausbildungsdienstpflicht auf eine Grundausbildung und wiederkehrende kurze Ausbildungsdienste für die Mehrheit der Angehörigen der Armee;

c. eine feste Einteilung der Angehörigen der Miliz;

d. eine Mehrheit von Milizangehörigen auf allen Kader- und Kommandantenstufen sowie bei den Generalstabsoffizieren, mit Ausnahme der Stäbe der Armeestufe;

e. eine Beschränkung der Anzahl von stehenden Bereitschaftstruppen und von Berufsmilitärs auf das Notwendige;

f. eine Ausbildung und einen Einsatz der Angehörigen der Miliz hauptsächlich für die Verteidigung und Sicherheit des Landes;

g. eine zivile Militärverwaltung;

h. Vorkehren zur Erhöhung der Bereitschaft.

2Vom Grundsatz des Milizprinzips darf nur abgewichen werden, soweit dies gesetzlich vorgesehen und für die Aufgabenerfüllung der Armee zwingend notwendig ist.

Art. 95 (neu) Sollbestand der Armee

1Die Armee verfügt über einen Sollbestand von 100 000 Militärdienstpflichtigen.

2Nicht zum Sollbestand der Armee zählen:

a. die Rekruten;

b. die Angehörigen der Militärjustiz, des Rotkreuzdienstes, der Stäbe des Bundesrates und der Betriebsdetachemente der Kantone;

c. die Angehörigen der Armee, die weder in Formationen eingeteilt sind noch im Zivilschutz oder in anderen Bereichen des Sicherheitsverbundes Schweiz verwendet werden;