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Vernehmlassung 2013/69: Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee · 18 Seiten

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Militärgesetz

Anhang (Ziff. II)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 21. März 19975 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit

Art. 19 Abs. 3

3Die Sicherheitsprüfung wird durchgeführt, bevor das Amt oder die Funktion übertragen oder der Auftrag erteilt wird. Die zu prüfende Person muss der Durchführung der Prüfung zustimmen; Angehörige der Armee dürfen bezogen auf ihre aktuelle oder vorgesehene militärische Funktion auch ohne Zustimmung überprüft werden. In besonderen Fällen kann der Bundesrat die periodische Wiederholung vorsehen.

2. Bundesgesetz vom 19. Juni 19926 über die Militärversicherung

Art. 1a Abs. 1 Bst. b, e und f

1Bei der Militärversicherung ist versichert:

b. wer im Bundesdienst steht als:

1. Berufsmilitär,

2. Zeitmilitär,

3. Waffenkontrolleur,

4. Schiessplatzchef oder Schiessplatzwart,

5. Militärkrankenpfleger,

6. Instruktor des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz;

e. wer zufolge eines Aufgebots oder einer Einladung an einer Orientierungsveranstaltung nach Artikel 8 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19957 teilnimmt;

f. Aufgehoben

Art. 3 Abs. 1

1Die Militärversicherung erstreckt sich auf die ganze Dauer der in den Artikeln 1a und 2 erwähnten Verhältnisse und Tätigkeiten, sowie auf Zeiträume zwischen zwei

5SR 120

6 SR 833.1

7 SR 510.10