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Vernehmlassung 2013/69: Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee · 18 Seiten

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Militärgesetz

c. die Einsatzfähigkeit der Truppen und Berufsformationen sowie die Bereitschaft der Armee nicht beeinträchtigt werden;

d. die Ziele des Ausbildungsdienstes nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

6Der Bundesrat regelt das Verfahren und die Kostentragung. Er kann das VBS ermächtigen, Leistungsvereinbarungen abzuschliessen.

7Truppen im Ausbildungsdienst können zur Bewältigung von unvorhergesehenen Ereignissen unbewaffnet Spontanhilfe leisten.

Art. 59 Abs. 4 (neu)

4Dienste in der Militärverwaltung, die von militärischem Personal oder Angestellten der Militärverwaltung im Rahmen seines oder ihres Arbeitsverhältnisses geleistet werden, werden nicht besoldet und nicht angerechnet.

Art. 61 Sachüberschrift, Abs. 1 und 3 (neu)

Verwendung im Rahmen des Sicherheitsverbundes Schweiz

1Angehörige der Armee können bei Bedarf den zivilen Führungsorganen des Sicherheitsverbundes Schweiz als Vorgesetzte, Spezialisten oder Spezialistinnen zur Verfügung gestellt werden, soweit die Bedürfnisse der Armee dies zulassen.

3Der Bundesrat kann Angehörige der Armee zivilen Behörden auf Dauer zur Koordination zur Verfügung stellen, um Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Armee Unterstützungsaufgaben rasch und wirksam erfüllen kann.

Art. 65b (neu) Milizformationen mit hoher Bereitschaft

Der Bundesrat kann für Milizformationen, die besonders rasch für Einsätze zur Verfügung stehen müssen, eine erhöhte Bereitschaft vorsehen.

Art. 65c (neu) Einsatz von Angestellten der Militärverwaltung

1Das VBS kann für Angestellte der Militärverwaltung, die für einen Einsatz der Armee unentbehrliche Leistungen erbringen, den militärischen Einsatz anordnen.

2Diese Angestellten leisten den militärischen Einsatz als Militärdienst. Nicht militärdienstpflichtige Angestellte werden dafür der Armee zugewiesen. Der Arbeitsvertrag kann eine entsprechende Verpflichtung vorsehen.

3Das VBS regelt die Unterstellungsverhältnisse für die Dauer des Einsatzes.

Art. 67 Assistenzdienst zur Unterstützung ziviler Behörden

1Im Inland wird Assistenzdienst geleistet zur Unterstützung ziviler Behörden:

a. in ausserordentlichen Lagen, in denen die innere Sicherheit nicht schwerwiegend bedroht ist;

b. beim Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen, insbesondere von Infrastrukturen, die die Verfügbarkeit von lebenswichtigen Gütern