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Vernehmlassung 2013/69: Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee · 18 Seiten
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Militärgesetz
d. Zuteilung zu einer militärischen Funktion.
Gliederungstitel vor Art. 12
2. Abschnitt: Militärdienst
Art. 13 Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht
1Die Militärdienstpflicht dauert längstens:
a. für Angehörige der Mannschaft und für Unteroffiziere: bis zum Ende des zwölften Jahres nach Abschluss der Rekrutenschule;
b. für höhere Unteroffiziere:
1. die nicht in Stäben von Truppenkörpern oder von Grossen Verbänden eingeteilt sind: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 36. Altersjahr vollenden,
2. die in Stäben von Truppenkörpern eingeteilt sind: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 42. Altersjahr vollenden,
3. die in Stäben Grosser Verbände eingeteilt sind: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden;
c. für Subalternoffiziere: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das
40. Altersjahr vollenden;
d. für Hauptleute: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 42. Altersjahr vollenden;
e. für Stabsoffiziere: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden;
f. für höhere Stabsoffiziere: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 65. Altersjahr vollenden;
g. für Spezialistinnen und Spezialisten: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das
50. Altersjahr vollenden;
h. für das militärische Personal: bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses; vorbehalten bleibt eine längere Dauer nach den Buchstaben a-g.
2Der Bundesrat kann:
a. zur Steuerung des Bestandes der Armee die Altersgrenzen herabsetzen;
b. für einen Aktiv- oder Assistenzdienst die Altersgrenzen hinaufsetzen;
c. vorsehen, dass höhere Unteroffiziere, Stabsoffiziere sowie Spezialistinnen und Spezialisten bei Bedarf der Armee die Dauer der Militärdienstpflicht verlängern können, jedoch längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das
65. Altersjahr vollenden.
Art. 18 Abs. 1 Bst. c und h
1Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit: