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Vernehmlassung 2013/69: Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee · 18 Seiten

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Militärgesetz

b. die Zusammenarbeit dieser Stellen mit zivilen Sicherheitsorganen, unter besonderer Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen über den Nachrichtendienst und den Datenschutz;

c. für den Fall des Assistenz- oder des Aktivdienstes den Datenschutz und die Befugnis, Personendaten ohne Wissen der betroffenen Personen zu bearbeiten;

d. für den Fall des Assistenz- oder des Aktivdienstes die Ausnahmen von den Vorschriften über die Registrierung der Datensammlungen, wenn diese die Informationsbeschaffung gefährden würde.

Gliederungstitel vor Art. 102

5. Kapitel: Grade und besondere Funktionen

102 Bst. a

In der Armee gibt es folgende Grade:

a. Mannschaft: Rekrut, Soldat, Gefreiter;

Art. 104a (neu) Spezialistinnen und Spezialisten

1Angehörige der Armee, die aufgrund besonderer Kenntnisse, vor allem in den Bereichen Sicherheit und Technik, oder aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit für die Armee oder den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrliche Leistungen erbringen, können zu Spezialistinnen und Spezialisten ernannt und militärisch entsprechend eingeteilt werden.

2Der Bundesrat bezeichnet und umschreibt die Funktionen im Einzelnen in einer Verordnung.

Art. 116 Abs. 1 zweiter Satz

1... Soweit er sie nicht selber wahrnimmt, wird sie vom VBS ausgeübt.

Art. 119 Zusammenarbeit der Armee im Sicherheitsverbund Schweiz

Die Armee arbeitet mit den anderen Akteuren des Sicherheitsverbundes Schweiz so zusammen, dass der Sicherheitsverbund flexibel, umfassend, rechtzeitig und wirkungsvoll auf sicherheitspolitische Bedrohungen und Gefahren in der Schweiz und im grenznahen Ausland reagieren kann.

Art. 121 Abs. 1

1Die Kantone ernennen für die Bearbeitung der Kontrolldaten und für den Verkehr mit den Militärdienstpflichtigen Kreiskommandanten.