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Vernehmlassung 2013/69: Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee · 18 Seiten

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Militärgesetz

Art. 40e (neu) Verfahren, Mitwirkung

1Das Verfahren vor der Ombudsstelle hat keine aufschiebende Wirkung. Es ersetzt nicht die Eingaben bei militärischen Stellen, Verwaltungs- und Gerichtsinstanzen und hemmt keine Rechtsmittelfristen. Es ist formlos und unentgeltlich.

2Die betroffenen militärischen Stellen sind verpflichtet, an der Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dritte können angehört werden.

3Die Ombudsstelle gibt ihre Schlussfolgerungen der ersuchenden Person und den betroffenen militärischen Stellen bekannt.

Art. 41 Abs. 4

Aufgehoben

Art. 42 Ausbildungsdienstpflicht

1Die Zahl der insgesamt zu leistenden Tage Ausbildungsdienst richtet sich nach dem Bedarf der Armee.

2Sie beträgt für die Mannschaft höchstens 280 Tage.

3Der Bundesrat bestimmt die Zahl für die übrigen Angehörigen der Armee. Diese darf höchstens 1700 Tage betragen.

Art. 44 Freiwillige Ausbildungsdienste

1Angehörige der Armee können zur freiwilligen Leistung von Ausbildungsdiensten zugelassen werden, wenn dafür ein militärisches Bedürfnis besteht.

2Freiwillig geleistete Ausbildungsdienste werden nicht an Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.

Art. 46 Abs. 1

1Die Ausbildung richtet sich auf allen Stufen nach den Aufgaben der Armee.

Art. 47 Abs. 4 erster Satz

4Das militärische Personal wird in den Bereichen Ausbildung und Führung sowie in allen Einsatzarten der Armee verwendet. ...

Art. 49 Rekrutenschule

1Militärdienstpflichtige absolvieren die Rekrutenschule frühestens ab Beginn des

19. Altersjahres und spätestens in dem Jahr, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden. Der Zeitpunkt richtet sich nach dem Bedarf der Armee. Die Wünsche der Stellungspflichtigen werden so weit wie möglich berücksichtigt.

2Rekrutierte, welche die Rekrutenschule am Ende des Jahres, in dem sie das

25. Altersjahr vollenden, nicht bestanden haben, werden aus der Armee entlassen.