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Vernehmlassung 2013/76: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes. Neustrukturierung des Asylbereiches · 21 Seiten
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Gliederungstitel vor Artikel 102l
Abschnitt 1a.: Rechtsschutz nach Verteilung auf die Kantone
Artikel 102l Beratung und Rechtsvertretung im erweiterten Verfahren
1Nach Verteilung auf den Kanton können sich Asylsuchende bei entscheidrelevanten Schritten im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere wenn eine zusätzliche Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt wird, kostenlos an eine Rechtsberatungsstelle wenden.
2Der Bund richtet den Rechtsberatungsstellen für Tätigkeiten nach Absatz 1 eine einmalige Pauschale pro asylsuchende Person aus.
3Der Bundesrat legt die für die Ausübung der Beratung und Rechtsvertretung notwendigen Voraussetzungen sowie die Höhe der Pauschale aufgrund von kostengünstigen Lösungen fest. Er bestimmt, welche Verfahrensschritte nach Absatz 1 entscheidrelevant sind.
Artikel 102m Unentgeltliche Rechtspflege
1Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand ausschliesslich bei Beschwerden gegen:
a. Nichteintretensentscheide, ablehnende Asyl- sowie Wegweisungsentscheide
nach den Artikeln 31a und 44;
b. Entscheide über den Widerruf und das Erlöschen des Asyls nach den Arti-
keln 63 und 64;
c. die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bei Personen aus dem Asylbereich
nach Artikel 84 Absätze 2 und 3 AuG15;
d. Entscheide im Rahmen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes
nach dem 4. Kapitel des vorliegenden Gesetzes.
2Ausgenommen sind Beschwerden nach Absatz 1, wenn sie im Rahmen von Dublin-Verfahren (Art. 31a Abs. 1 Bst. b), von Wiedererwägungs- und Revisionsverfahren und von Mehrfachgesuchen ergehen. Für solche und für die übrigen Beschwerden mit Ausnahme von Absatz 1 gilt Artikel 65 Absatz 2 des Verwaltungs- verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196816.
3Bei Beschwerden, die gestützt auf dieses Gesetz ergehen, sind auch Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss zur amtlichen Verbeiständung zugelassen, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen.
15SR 142.20