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Vernehmlassung 2013/76: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes. Neustrukturierung des Asylbereiches · 21 Seiten
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3Das BFM weist die Asylsuchenden auf ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren hin. Es kann die Asylsuchenden zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben. Es klärt mit der asylsuchenden Person ab, ob ihr Asylgesuch hinreichend begründbar ist. Sollte dies nicht der Fall sein und zieht die asylsuchende Person ihr Gesuch zurück, so wird dieses formlos abgeschrieben und die Rückreise eingeleitet.
4Der Abgleich der Daten nach Artikel 102abisAbsätze 2 und 3 sowie die Anfrage zur Aufnahme oder Wiederaufnahme an den zuständigen durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staat werden während der Vorbereitungsphase vorgenommen.
5Das BFM kann Dritte mit Aufgaben nach Absatz 2 beauftragen. Die beauftragten Dritten unterstehen der gleichen Schweigepflicht wie das Bundespersonal.
Artikel 26a Feststellung medizinischer Sachverhalt
1Asylsuchende müssen die für das Asyl- und Wegweisungsverfahren massgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die ihnen bereits zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches bekannt waren, unmittelbar nach der Gesuchseinreichung, spätestens jedoch bei der Anhörung zu den Asylgründen nach Artikel 36 Absatz 2 oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Artikel 36 Absatz 1, geltend machen.
2Für die Vorbringen nach Absatz 1 bezeichnet das BFM die für die Untersuchung zuständige medizinische Fachperson. Artikel 82a gilt sinngemäss. Das BFM kann die notwendigen medizinischen Aufgaben Dritten übertragen.
3Später geltend gemachte oder von einer anderen medizinischen Fachperson fest gestellte gesundheitliche Beeinträchtigungen können im Asyl- und Wegweisungs verfahren berücksichtigt werden, wenn sie nachgewiesen werden. Eine Glaubhaft machung reicht ausnahmsweise aus, wenn entschuldbare Gründe für die Verspätung vorliegen oder im Einzelfall ein Nachweis aus medizinischen Gründen nicht erbracht werden kann. Das BFM kann eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt beiziehen.
Artikel 26b Dublin-Verfahren
Das Dublin-Verfahren beginnt mit dem Gesuch an einen Dublin-Staat um Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person. Es dauert bis zur Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat oder bis zu seinem Abbruch und zum Entscheid über die Durchführung eines beschleunigten oder erweiterten Verfahrens.
Artikel 26c Beschleunigtes Verfahren
Nach Abschluss der Vorbereitungsphase folgt das beschleunigte Verfahren mit der Anhörung zu den Asylgründen. Der Bundesrat legt die einzelnen Verfahrensschritte fest.