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Vernehmlassung 2013/76: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes. Neustrukturierung des Asylbereiches · 21 Seiten
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4Die Fristen nach den Absätzen 1 und 3 können bei wichtigen Gründen um einige Tage verlängert werden.
5Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 22 Absätze 2–4 und nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 AuG19 unverzüglich in der Regel auf Grund der Akten.
6Es entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist.
Artikel 110
1Die Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde beträgt
a. bei Entscheiden nach Artikel 31a Absatz 4 im beschleunigten Verfahren
drei Tage und im erweiterten Verfahren sieben Tage,
b. bei Nichteintretensentscheiden nach Artikel 31a Absätze 1 und 3, bei Ent-
scheiden nach Artikel 23 Absatz 1, nach Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a und nach Artikel 111b drei Tage.
3Die Frist nach Absatz 2 kann verlängert werden, wenn die beschwerdeführende Person beziehungsweise ihre Vertreterin oder ihr Vertreter namentlich wegen Krankheit oder Unfall verhindert ist, innerhalb dieser Frist zu handeln.
Artikel 110a (aufgehoben)
Artikel 111abisInstruktionsmassnahmen und mündliche Urteilseröffnung
1In Beschwerdeverfahren gegen Asylentscheide gemäss Artikel 31a, die im beschleunigten oder im Dublin-Verfahren ergangen sind, führt das Bundesverwaltungsgericht in den Zentren des Bundes Instruktionsmassnahmen nach Artikel 39 Absatz 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200520 durch, wenn damit die Beschwerde rascher zur Entscheidreife geführt werden kann.
2Das Urteil kann mündlich eröffnet werden. Die mündliche Eröffnung ist samt summarischer Begründung protokollarisch festzuhalten.
3Die Parteien können innert 5 Tagen nach der mündlichen Urteilseröffnung eine vollständige Ausfertigung des Urteils verlangen. Die Vollstreckbarkeit wird damit nicht aufgeschoben.
Artikel 111aterParteientschädigung
Im Beschwerdeverfahren gegen Asylentscheide gemäss Artikel 31a, die im beschleunigten oder im Dublin-Verfahren ergangen sind, wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Hat die asylsuchende Person auf eine Rechtsvertretung nach Ar-
19 SR 142.20
20 SR 173.32