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Vernehmlassung 2013/76: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes. Neustrukturierung des Asylbereiches · 21 Seiten

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Artikel 95f Persönliche Anzeige

Spätestens mit der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss der Gesuchsteller den Entschädigungsberechtigten nach Artikel 31 EntG8 eine persönliche Anzeige über die zu enteignenden Rechte zustellen.

Artikel 95g Einsprache

1Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes9 oder des EntG10 Partei ist, kann während der Auflagefrist Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

2Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den Artikeln 39–41 EntG11 sind bei der Genehmigungsbehörde einzureichen.

3Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.

Artikel 95h Bereinigung in der Bundesverwaltung

Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199712.

Artikel 95i Geltungsdauer

1Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.

2Die Plangenehmigung erlischt, wenn fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist. Bei Umnutzungen erlischt die Plangenehmigung, wenn zwei Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung die Baute oder Anlage nicht ganz oder überwiegend zur Unterbringung von Asylsuchenden genutzt worden ist.

3Die Genehmigungsbehörde kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen verlängern. Die Verlängerung beträgt höchstens drei Jahre bei der Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen sowie höchstens ein Jahr bei Umnutzungen.

Artikel 95j Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren

1Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei:

a. örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen;

8SR 711

9 SR 172.021

10SR 711

11SR 711

12 SR 172.010