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Vernehmlassung 2013/76: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes. Neustrukturierung des Asylbereiches · 21 Seiten
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4 Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Personen, über deren Gesuch im beschleunigten Verfahren oder im Dublin-Verfahren entschieden worden ist und die auf eine Rechtsvertretung nach Artikel 102h verzichten.
Gliederungstitel vor Artikel 103:
1b. Abschnitt: Beschwerdeverfahren auf Kantonsebene
Artikel 108 Beschwerdefristen
1Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von neun Tagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide nach Artikel 31a Absätze 1 und 3 sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von sieben Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 und der Haft nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 AuG17 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes18 verbessert werden.
Artikel 109 Behandlungsfristen
1Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen.
2Im erweiterten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 in der Regel innerhalb von zwei Monaten.
3Bei Beschwerden gegen Nichteintretentsentscheide nach Artikel 31a Absätze 1 und 3 sowie gegen Verfügungen nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a entscheidet es innerhalb von sieben Tagen.
17SR 142.20