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Vernehmlassung 2013/76: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes. Neustrukturierung des Asylbereiches · 21 Seiten
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des Gesuches mit Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen. Vorgängig wird ihr das rechtliche Gehör gewährt.
6Das BFM kann die asylsuchende Person anschliessend einem Kanton oder einem Zentrum des Bundes zuweisen. In den übrigen Fällen richtet sich das weitere Verfahren am Flughafen nach den Artikeln 23, 29, 36 und 37.
Artikel 23 Absatz 2
2Der Entscheid ist innert 20 Tagen nach Einreichung des Gesuches zu eröffnen. Dauert das Verfahren länger, so weist das BFM die asylsuchende Person einem Kanton oder einem Zentrum des Bundes zu.
Gliederungstitel vor Artikel 24
2a. Abschnitt: Zentren des Bundes
Artikel 24 Verfahrens-, Warte und Ausreisezentren
1Der Bund errichtet Verfahrens-, Warte- und Ausreisezentren, die vom BFM geführt werden.
2Eine Unterbringung von Asylsuchenden erfolgt insbesondere in Verfahrenszentren:
a. ab Einreichung des Asylgesuches für die Dauer der Vorbereitungsphase;
b. während des beschleunigten Verfahrens bis zum Ablauf der Beschwerdefrist;
c. während des erweiterten Verfahrens bis zur Verteilung in den Kanton.
3Asylsuchende im Dublin-Verfahren können nach Abschluss der Vorbereitungsphase bis zum Ablauf der Beschwerdefrist in Wartezentren untergebracht werden.
4Asylsuchende können im Dublin-Verfahren und im beschleunigten Verfahren nach Ablauf der Beschwerdefrist bis zur Ausreise in Ausreisezentren untergebracht werden.
5Die Verfahrens-, Warte- oder Ausreisezentren können in einer Baute oder Anlage zusammengelegt werden.
6Die Höchstdauer des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes beträgt 140 Tage. Sie kann angemessen verlängert werden, wenn dies den raschen Abschluss des Asylverfahrens befördert. Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten und legt die jeweilige Höchstdauer des Aufenthalts in den Verfahrens-, Warte- und Ausreisezentren fest.
7Eine Verteilung auf die Kantone kann bei Bedarf auch vor Ablauf der maximalen Aufenthaltsdauer erfolgen. Die Verteilung richtet sich nach Artikel 27.
Artikel 24a Besondere Zentren
1Das BFM kann Asylsuchende, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder die durch ihr Verhalten den ordentlichen Betrieb der Zentren des Bundes erheblich stören, in besonderen Zentren unterbringen, die durch das BFM oder durch