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Vernehmlassung 2013/76: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes. Neustrukturierung des Asylbereiches · 21 Seiten
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Titel neu:
Gliederungstitel vor Artikel 102
8. Kapitel: Rechtsschutz, Beschwerdeverfahren, Wiedererwägung und Mehrfach-
gesuche
1. Abschnitt: Rechtsschutz in den Zentren des Bundes
Artikel 102 f Grundsatz
1Asylsuchende Personen, deren Gesuch in einem Zentrum des Bundes behandelt wird, haben Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung.
2Das BFM beauftragt einen oder mehrere Leistungserbringer mit der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1.
Artikel 102 g Beratung über das Asylverfahren
1Während des Aufenthalts im Zentrum des Bundes haben Asylsuchende Zugang zur Beratung über das Asylverfahren.
2Diese beinhaltet namentlich die Information der Asylsuchenden über Rechte und Pflichten im Asylverfahren.
Artikel 102h Rechtsvertretung
1Jeder asylsuchenden Person wird für die Erstbefragung in der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylverfahren eine Rechtsvertretung zugeteilt, sofern die asylsuchende Person nicht ausdrücklich darauf verzichtet.
2Die Rechtsvertretung dauert bis zur Rechtskraft des Entscheides im beschleunigten und im Dublin-Verfahren oder bis zum Entscheid über die Durchführung eines erweiterten Verfahrens. Die Rechtsvertretung teilt der asylsuchenden Person so rasch als möglich mit, wenn sie auf die Erhebung einer Beschwerde verzichten will.
3Die Aufgaben der Rechtsvertretung richten sich nach Artikel 102k.
Artikel 102i Aufgaben des Leistungserbringers
1Der Leistungserbringer nach Artikel 102f Absatz 2 ist insbesondere verantwortlich für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Beratung und Rechtsvertretung im Zentrum des Bundes. Er sorgt für die Qualität der Beratung und Rechtsvertretung.
2Der Leistungserbringer bestimmt die mit der Beratung und Rechtsvertretung betrauten Personen. Er teilt die mit der Rechtsvertretung betrauten Personen den Asylsuchenden zu.
3Zur Beratung sind Personen zugelassen, die sich beruflich mit der Beratung von Asylsuchenden befassen. Zur Rechtsvertretung zugelassen sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Zugelassen sind auch Personen mit universitärem juristischem