Vorlage
Vernehmlassung 2013/76: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes. Neustrukturierung des Asylbereiches · 21 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 8Fedlex · Vorlage
Artikel 26d Erweitertes Verfahren
Steht nach der Anhörung zu den Asylgründen fest, dass ein erstinstanzlicher Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich ist, namentlich weil weitere Abklärungen erforderlich sind, erfolgen die Zuteilung in das erweiterte Verfahren und eine Verteilung auf die Kantone.
Artikel 27 Absatz 4 (aufgehoben)
Artikel 29 Absatz 1, 2, 3 und 4
1Das BFM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen in den Zentren des Bundes an.
2Aufgehoben
3Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
4Aufgehoben
Artikel 30 (aufgehoben)
Artikel 37 Erstinstanzliche Verfahrensfristen
1Entscheide im beschleunigten Verfahren (Art. 26c) sind innerhalb von 8 bis 10 Arbeitstagen nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu eröffnen.
2Entscheide im Dublin-Verfahren sind innerhalb von zwei Arbeitstagen zu eröffnen, nachdem der angefragte Dublin-Staat dem Ersuchen um Überstellung nach den Artikeln 19 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 343/20034 zugestimmt hat.
3Liegen triftige Gründe vor und ist absehbar, dass der Entscheid im Zentrum des Bundes getroffen werden kann, so kann die Frist nach den Absätzen 1 bis 2 um einige Tage verlängert werden.
4Entscheide im erweiterten Verfahren (Art. 26d) sind in der Regel innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen.
5Das BFM entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist.
Artikel 43 Absatz 1
1Während des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes dürfen Asylsuchende keine Erwerbstätigkeit ausüben.
4 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist, ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1