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Vernehmlassung 2013/76: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes. Neustrukturierung des Asylbereiches · 21 Seiten
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Artikel 93a Rückkehrberatung
1Der Bund fördert durch Rückkehrberatung die freiwillige Rückkehr. Das BFM sorgt für regelmässige Beratungsgespräche in den Zentren des Bundes.
2Er kann diese Aufgaben den kantonalen Rückkehrberatungsstellen oder Dritten übertragen.
Artikel 93b Entschädigung für die Rückkehrberatung
1Der Bund entrichtet Beiträge an den Leistungserbringer der Rückkehrberatungsstelle nach Artikel 93a Absatz 2 für die Abgeltung der Verwaltungs- und Personalkosten.
2Diese Pauschale ist eine Entschädigung für die Information und Beratung der Asylsuchenden und der weggewiesenen Personen.
3Der Bundesrat legt die Höhe der pauschalen Beiträge aufgrund der voraussichtlichlichen Aufwendungen für kostengünstige Lösungen und die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Beiträge fest.
Artikel 94 (aufgehoben)
Gliederungstitel vor Artikel 95a
6a. Kapitel: Plangenehmigung bei Bauten und Anlagen zur Unterbringung von Asylsuchenden
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 95a Grundsatz
1Bauten und Anlagen, die dem Bund ganz oder überwiegend zur Unterbringung Asylsuchender dienen, erfordern eine Plangenehmigung des EJPD (Genehmigungsbehörde), wenn sie:
a. neu errichtet werden;
b. geändert oder diesem neuen Nutzungszweck zugeführt werden.
2Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
3Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens zu berücksichtigen, soweit es die Erfüllung der Aufgaben zur Unterbringung Asylsuchender oder zur Durchführung von Asylverfahren nicht unverhältnismässig einschränkt.