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Vernehmlassung 2013/76: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes. Neustrukturierung des Asylbereiches · 21 Seiten
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Anhang
(Ziffer II)
Änderung bisherigen Rechts
Das nachstehende Bundesgesetz wird wie folgt geändert:
Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG)22
Artikel 74 Absatz 2
2Diese Massnahmen werden von der Behörde des Kantons angeordnet, der für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Für Personen, welche sich in den Zentren des Bundes oder in besonderen Zentren nach Artikel 24a AsylG aufhalten, ist der Standortkanton zuständig. Das Verbot, ein bestimmtes Gebiet zu betreten, kann auch von der Behörde des Kantons erlassen werden, in dem dieses Gebiet liegt.
Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5
1Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs:
b. in Haft nehmen, wenn:
5. der Wegweisungsentscheid in einem Zentrum des Bundes oder in einem besonderen Zentrum nach Artikel 24a AsylG eröffnet wird und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist.
Artikel 80 Absatz 1
1Die Haft wird von den Behörden des Kantons angeordnet, welcher für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Für Personen, welche sich in den Zentren des Bundes oder in besonderen Zentren nach Artikel 24a AsylG aufhalten, ist für die Anordnung der Vorbereitungshaft (Art. 75) der Standortkanton zuständig. In den Fällen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 wird die Haft vom BFM angeordnet.
22 SR 142.20