Vorlage

Vernehmlassung 2013/76: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes. Neustrukturierung des Asylbereiches · 21 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 9Fedlex · Vorlage

Artikel 45 Absätze 2 und 2bis(neu)

2Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen. Die Ausreisefrist bei Entscheiden, welche im beschleunigten Verfahren getroffen wurden, beträgt sieben Tage. Im erweiterten Verfahren beträgt sie zwischen sieben und dreissig Tagen.

2bisEine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern.

Artikel 46 Absatz 1bis

1bisWährend des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes ist der Standortkanton für den Vollzug der Wegweisung zuständig.

Artikel 52 Absatz 2 (aufgehoben)

Artikel 68 Absatz 3 (aufgehoben)

Artikel 78 Absatz 4

4Soll der vorübergehende Schutz widerrufen werden, so findet in der Regel eine Anhörung nach Artikel 29 statt.

Artikel 80

1Die Zuweisungskantone gewährleisten die Sozialhilfe oder die Nothilfe für Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten. Für Personen, die keinem Kanton zugewiesen wurden, wird die Nothilfe von dem Kanton gewährt, der für den Vollzug der Wegweisung als zuständig bezeichnet worden ist. Die Kantone können die Erfüllung dieser Aufgabe ganz oder teilweise Dritten übertragen.

2Solange sich diese Personen in einem Zentrum des Bundes oder in einem Erstintegrationszentrum für Flüchtlingsgruppen aufhalten, gewährleistet der Bund die Sozialhilfe oder Nothilfe. Er stellt in Zusammenarbeit mit dem Standortkanton die Gesundheitsversorgung und den Grundschulunterricht sicher. Er kann diese Aufgaben ganz oder teilweise Dritten übertragen. Artikel 81 bis 83a gelten sinngemäss.

Artikel 91 Absätze 2terund 4bis

2terDer Bund kann den Standortkantonen eines Zentrums des Bundes oder eines besonderen Zentrums nach Artikel 24a einen Pauschalbeitrag an die Sicherheitskosten ausrichten.

4bisEr kann Beiträge für die Durchführung von Beschäftigungsprogrammen für Personen ausrichten, welche sich in Zentren des Bundes oder in einem besonderen Zentrum nach Artikel 24a aufhalten. Er schliesst zu diesem Zweck Leistungsvereinbarungen mit den Standortkantonen, Standortgemeinden oder beauftragten Dritten ab.