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Vernehmlassung 2013/76: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes. Neustrukturierung des Asylbereiches · 21 Seiten
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kantonale Behörden errichtet und geführt werden. In diesen Zentren können unter den gleichen Voraussetzungen Asylsuchende untergebracht werden, die einem Kanton zugewiesen wurden. Bund und Kantone beteiligen sich im Umfang der Nutzung anteilsmässig an den Kosten der Zentren.
2In Zentren nach Absatz 1 können die gleichen Verfahren durchgeführt werden wie in den Zentren des Bundes; ausgenommen ist die Einreichung eines Asylgesuchs.
Artikel 24b Betrieb der Zentren
1Das BFM kann Dritte mit Aufgaben zur Sicherstellung des Betriebs der Zentren des Bundes beauftragen. Diese unterstehen der gleichen Schweigepflicht wie das Bundespersonal.
2Das EJPD erlässt Bestimmungen, um ein rasches Verfahren und einen geordneten Betrieb in den Zentren des Bundes sicherzustellen.
Artikel 24c Kurzfristige Nutzung von Bauten und Anlagen des Bundes zur Un-
terbringung Asylsuchender
1Bauten und Anlagen des Bundes können, sofern die bestehenden Unterbringungsstrukturen kurzfristig nicht ausreichen, ohne kantonale oder kommunale Bewilligungen und ohne Plangenehmigungsverfahren zur Unterbringung von Asylsuchenden für höchstens ein Jahr genutzt werden, wenn die Zweckänderung keine erheblichen baulichen Massnahmen erfordert und keine wesentliche Änderung in Bezug auf die Belegung der Baute oder Anlage erfolgt.
2Keine erheblichen baulichen Massnahmen im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere:
a. gewöhnliche Unterhaltsarbeiten an Gebäuden und Anlagen;
b. geringfügige bauliche Änderungen;
c. nach aussen nicht in Erscheinung tretende Ausrüstungen von untergeordneter Bedeutung wie sanitäre Anlagen oder Wasser- und Elektrizitätsanschlüsse;
d. Fahrnisbauten, denen im Verhältnis zu den bestehenden Bauten untergeordnete Bedeutung zukommt.
3Eine erneute Nutzung derselben Baute oder Anlage nach Absatz 1 kann erst nach einem Unterbruch von zwei Jahren erfolgen; vorbehalten bleiben Ausnahmesituationen gemäss Artikel 55.
4Der Bund zeigt dem Kanton und der Standortgemeinde die Nutzungsänderung spätestens 60 Tage vor der Inbetriebnahme der Unterkunft an.
Artikel 24d Nutzung von Bauten und Anlagen des Bundes zur Unterbringung
Asylsuchender
1Anlagen und Bauten des Bundes können ohne kantonale oder kommunale Bewilligungen zur Unterbringung von Asylsuchenden für höchstens drei Jahre genutzt werden, wenn die Zweckänderung keine erheblichen baulichen Massnahmen erfordert