Vorlage
Vernehmlassung 2013/76: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes. Neustrukturierung des Asylbereiches · 21 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
Artikel 12 Zustellung und Eröffnung bei einem Aufenthalt im Kanton
1Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
2Wird die asylsuchende Person durch mehrere Bevollmächtigte vertreten und bezeichnen diese keine gemeinsame Zustelladresse, so stellt die Behörde ihre Verfügungen oder Mitteilungen der von der asylsuchenden Person zuerst bezeichneten bevollmächtigten Person zu.
3Verfügungen und Mitteilungen können in geeigneten Fällen mündlich eröffnet und summarisch begründet werden. Die mündliche Eröffnung ist samt Begründung protokollarisch festzuhalten. Der Protokollauszug ist der asylsuchenden Person oder ihrer bevollmächtigten Person auszuhändigen.
Artikel 12a Zustellung und Eröffnung in den Zentren des Bundes
1In den Zentren des Bundes erfolgt die Zustellung von Verfügungen und Mitteilungen durch Aushändigung. Ist die asylsuchende Person untergetaucht, erfolgt die Zustellung nach Artikel 12.
2Bei Asylsuchenden mit zugewiesener Rechtsvertretung erfolgt die Zustellung an den mit der Rechtsvertretung beauftragten Leistungserbringer. Dieser oder die zugewiesene Rechtsvertretung gibt der asylsuchenden Person die Zustellung unverzüglich bekannt.
3Besteht keine zugewiesene Rechtsvertretung, so erfolgt die Zustellung an die asylsuchende Person. Einer von der asylsuchenden Person bevollmächtigten Person wird die Zustellung unverzüglich bekannt gegeben.
4Die mündliche Eröffnung und summarische Begründung richtet sich nach Artikel 12 Absatz 3.
Artikel 13 Zustellung und Eröffnung in Verfahren am Flughafen und in dringli-
chen Fällen
1Die zuständigen Behörden können Personen, die an der Grenze oder bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen um Asyl nachsuchen (Art. 21– 23), auch unterschriebene, mit Telefax übermittelte Verfügungen und Entscheide eröffnen. Die betreffenden Personen müssen die Aushändigung der Verfügung oder des Entscheids schriftlich bestätigen; bleibt die Bestätigung aus, so macht die zuständige Behörde die Aushändigung aktenkundig. Artikel 11 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes3 findet keine Anwendung. Der bevollmächtigten Person wird die Eröffnung bekannt gegeben.
2Für das Verfahren am Flughafen gilt Artikel 12a sinngemäss.