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Vernehmlassung 2013/76: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes. Neustrukturierung des Asylbereiches · 21 Seiten
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und keine wesentliche Änderung in Bezug auf die Belegung der Anlage oder Baute erfolgt.
2Keine erheblichen baulichen Massnahmen im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere:
a. gewöhnliche Unterhaltsarbeiten an Gebäuden und Anlagen;
b. geringfügige bauliche Änderungen;
c. Ausrüstungen von untergeordneter Bedeutung wie sanitäre Anlagen oder
Wasser- und Elektrizitätsanschlüsse;
d. Fahrnisbauten.
3Der Bund zeigt dem Kanton und der Standortgemeinde nach einer Konsultation die Nutzungsänderung spätestens 60 Tage vor der Inbetriebnahme der Unterkunft an.
Artikel 24e (neu) Kantonale Zentren für die Unterbringung
1Asylsuchende können in einem Zentrum untergebracht werden, das vom Kanton geführt wird, wenn nicht genügend Unterbringungsplätze in den Zentren des Bundes nach Artikel 24 verfügbar sind.
2Der Standortkanton:
a. gewährleistet eine angemessene Unterbringung, Betreuung und Beschäftigung;
b. richtet die Sozialhilfe oder Nothilfe aus;
c. stellt den Grundschulunterricht sicher;
d. trifft die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen, um einen geordneten Betrieb
sicher zu stellen.
3Der Standortkanton kann die Aufgaben nach Absatz 2 ganz oder teilweise Dritten übertragen.
4Für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und Nothilfe gilt kantonales Recht.
5Der Bund vergütet den Standortkantonen die Kosten, die ihnen durch Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 entstehen. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge. Er setzt die Beträge nach Möglichkeit in Form von Pauschalen fest.
6Die übrigen Bestimmungen für Zentren des Bundes gelten sinngemäss auch für Zentren, die vom Kanton geführt werden.
Artikel 25a (aufgehoben)
Artikel 26 Vorbereitungsphase
1Nach Einreichung des Asylgesuches beginnt die Vorbereitungsphase. Sie dauert im Dublin-Verfahren höchstens 10 Tage und in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage.
2In der Vorbereitungsphase erhebt das BFM die Personalien und erstellt in der Regel Fingerabdruckbogen und Fotografien. Es kann weitere biometrische Daten erheben, Altersgutachten (Art. 17 Abs. 3bis) erstellen, Beweismittel und Reise- und Identitätspapiere überprüfen und herkunfts- sowie identitätsspezifische Abklärungen treffen.