Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/92: Revision des Zivildienstgesetzes (Zivildienstgesetz, ZDG) · 24 Seiten

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genau definierten Fällen durchgeführt werden. Eine standardisierte Abklärung zu

hängigen Strafverfahren müsse jedoch vermieden werden.

 Die KMS hält das Risikopotential bei Zivis im Vergleich zu Militärdienstleistenden für

geringer, da den Zivis keine Waffen in die Hände gegeben würden. Eine Einsicht der Vollzugsstelle ohne Einverständnis des Zivis sei nach den Prinzipien der

Gleichbehandlung und Verhältnismässigkeit nur akzeptabel, wenn das Militär eine mindestens so weitgehende Kompetenz gegenüber den Militärdienstleistenden habe.

 CURAVIVA begrüsst die Ausschlussmöglichkeit aus dem Zivildienst und dass die

Vollzugsstelle Einsicht in die Strafregisterdaten über Urteile sowie über hängige

Strafverfahren nehmen dürfe und dadurch ungeeignete Personen vom Zivildienst

ausgeschlossen werden könnten.

Gegen die Einsicht in hängige Strafverfahren ohne Einverständnis des Zivis werden folgende Argumente vorgebracht:

 Die EVP beurteilt kritisch, dass die Vollzugsstelle neu Einsicht in die Strafregisterdaten

haben solle. Es sei aus der Sicht des Datenschutzes bedenklich, dass mit der Schaffung des neuen Strafregisters bald jede Behörde in der einen oder anderen Form Einsicht nehmen könne. Die Persönlichkeitsrechte der Zivis seien zu berücksichtigen.

 Nach Ansicht der EMK dürften die Persönlichkeitsrechte der Zivis nicht vereinfachten,

bürokratischen Abläufen geopfert werden.

 CIVIVA und SCI halten eine Ausweitung der Kompetenzen der Vollzugsstelle bei der

Einsicht in die Strafregisterdaten über hängige Strafverfahren aus Sicht des

Datenschutzes für mehr als bedenklich. Datenschutzbestimmungen seien nicht mit dem Argument vereinfachter Arbeitsabläufe zu lockern. Die Persönlichkeitsrechte der Zivis seien weiterhin zu berücksichtigen, auch wenn dies erhöhten Aufwand für die

Vollzugsstelle bedeute.

4.6 Änderungen betreffend die Zulassung zum Zivildienst, insbesondere Einführungstag vor der Zulassung (Art. 17a bis 18b ZDG) und zur Gesuchseinreichung (Art. 16 und 16a ZDG)

19 Vernehmlassungsteilnehmer/Vernehmlassungsteilnehmerinnen (LU, BS, GE, CVP, EVP, GPS, SPS, Gewerbeverband, AWM, EKKJ, EMK, GSZ, GSoA, Pro Militia, RK MZF, CIVIVA, SCI, KMS und GSsA) begrüssen die Änderung, dass der Einführungstag neu vor der

Zulassung stattfinden soll, ausdrücklich.

Die CSNI lehnt die Vorverlegung des Einführungstages ab.

Weitere 13 Vernehmlassungsteilnehmer/Vernehmlassungsteilnehmerinnen (UR, GL, SO, AI, SG, GR, TI, TG, VD, VS, NE, JU und VSK) äussern sich lediglich zu

Änderungsvorschlägen von Zulassungsbestimmungen.

Die zustimmenden Vernehmlassungsteilnehmer/Vernehmlassungsteilnehmerinnen machen folgende Argumente und Vorbehalte:

 LU begrüsst die Anregung für die Gesuchsteller, ihre Situation und ihr Anliegen zu

überdenken und die Gelegenheit, ihr Gesuch allenfalls zurückzuziehen. Dieses Vorgehen sei zweckmässig und sinnvoll.

 BS ist der Ansicht, die Neuregelung der Einführung der Zivis schaffe klare Verhältnisse

für die Zivis und die Einsatzbetriebe.

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