Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/92: Revision des Zivildienstgesetzes (Zivildienstgesetz, ZDG) · 24 Seiten
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Art. 29 Abs. 2 und 3 ZDG (Wegfall Übernachtungsentschädigung)
9 Vernehmlassungsteilnehmer/Vernehmlassungsteilnehmerinnen (EVP, GPS, EKKJ, GSoA, CIVIVA, SCI, KMS, CURAVIVA und CNSI) begrüssen den Wegfall der
Übernachtungsentschädigung.
EVP, GPS, EKKJ, GSoA, CIVIVA, SCI und KMS halten fest, die Entrichtung von Spesen für die Übernachtung zu Hause sei ein Kuriosum, dessen Streichung zweckmässig und sinnvoll sei. Allerdings könnten Zivis durch die Kürzung der Spesen in finanzielle Schwierigkeiten geraten, weshalb ein Sozialdienst vorgesehen werden solle (siehe Ausführungen bei
Art. 26).
Art. 31 ZDG (Arbeitszeugnis)
CURAVIVA begrüsst, dass Einsatzbetriebe für kurze Einsätze eine blosse
Arbeitsbestätigung ausstellen dürfen und regt an, dass die Limite dafür für eine kürzere Einsatzdauer angesetzt werde.
GSsA sieht den Artikel 31 ZDG als guten Kompromiss. Sie hätte sich gegen eine
Mindestdauer von 54 Tagen zur Erlangung eines Arbeitszeugnisses ausgesprochen, da sie ihrer Ansicht nach Artikel 330a Obligationenrecht (OR; SR 220) widerspreche.
GE gibt zu bedenken, dass Zivis von der Ausstellung einer Arbeitsbestätigung oder eines Arbeitszeugnisses auf dem Arbeitsmarkt profitieren könnten, was eine Ungleichheit
gegenüber den Militärdienstleistenden darstelle und den Zivildienst diesbezüglich attraktiver mache. Wie dies für den Tätigkeitsbereich Schulwesen angekündigt worden sei, sei hier explizit vorzusehen, dass Einsätze nicht als Praktikum angerechnet werden dürften.
Art. 46 ZDG (Abgaben des Einsatzbetriebes)
FR begrüsst die Erweiterung der Fälle, in denen von der Erhebung der Abgabe des
Einsatzbetriebes abgesehen werden kann.
Zu der vor allem von den Kantonen beantragten Änderung von Absatz 1bis, dass nicht nur von Institutionen des Bundes, sondern auch der Kantone und der Gemeinden keine Abgabe erhoben werden solle, siehe die Ausführungen zum Tätigkeitsbereich Schule, Ziffer 4.1,
Seite 11.
Art. 47 Abs. 1 ZDG (Finanzhilfe zugunsten des Einsatzbetriebes)
VD, VS und JU möchten, dass die Kantone die Bedingungen der Gewährung von Finanzhilfe bestimmen können.
Art. 48 ZDG (Pflichten des Einsatzbetriebes)
AR begrüsst die klar formulierten Pflichten des Einsatzbetriebes, insbesondere die Pflicht zur Einführung des Zivis nach Pflichtenheft und das Verbot, Zivis für Arbeiten einzusetzen, für welche die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten fehlen.
Art. 78a ZDG (Mitteilungspflichten und Beschwerderecht)
TI hält den Unterschied zur Behandlung der Angehörigen der Armee gemäss Artikel 23 und 27 MG nicht für gerechtfertigt.
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