Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/92: Revision des Zivildienstgesetzes (Zivildienstgesetz, ZDG) · 24 Seiten
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ersetzen, sondern komme in Form von zusätzlicher Betreuung unmittelbar den Bewohnern zu Gute für Aufgaben, für deren Erfüllung die Ressourcen knapp seien.
Égalité Handicap beantragt die Ergänzung des ZDG an geeigneter Stelle um eine
Bestimmung, die vorsieht, dass Personen, die als «militärdiensttauglich nur für besondere Funktionen, mit Auflagen» erklärt wurden, auch den zivilen Ersatzdienst leisten könnten.
GIARDINO ist der Ansicht, dass die Gewissensprüfung wieder eingeführt werden solle.
4 Stellungnahmen zu einzelnen Kernthemen
4.1 Neuer Tätigkeitsbereich Schulwesen (Art. 4 Abs. 1 Bst. bbis ZDG)
Für die Einführung des neuen Tätigkeitsbereichs Schulwesen spricht sich eine deutliche Mehrheit von 36 Vernehmlassungsteilnehmern/Vernehmlassungsteilnehmerinnen aus. Es sind dies: ZH, BE, LU, UR, OW, NW, GL, ZG, FR, BL, SH, AR, SG, GR, TI, NE, GE, CVP, EVP, GPS, SPS, Gemeindeverband, Städteverband, Arbeitgeberverband, EKKJ, GSoA, EMK, CIVIVA, SZSV, SCI, VSK, KMS, CURAVIVA, CNSI, GSsA und VPOD.
Gegen die Einführung des Tätigkeitsbereichs Schulwesen sprechen sich folgende 13 Vernehmlassungsteilnehmer/Vernehmlassungsteilnehmerinnen aus: SZ, SO, AI, VD, VS, JU, FDP, SVP, Gewerbeverband, AWM, Pro Militia, CP und GIARDINO.
Die befürwortenden Vernehmlassungsteilnehmer/Vernehmlassungsteilnehmerinnen halten bezüglich dem neuen Tätigkeitsbereich Schulwesen folgende Argumente und Vorbehalte fest:
ZH, GL, AR, verweisen auf die bereits – im Tätigkeitsbereich «Sozialwesen» – in Schulen
stattfindenden Einsätze, die erfolgreich und zur Zufriedenheit der Schulen und der Zivis verlaufen seien.
Gemäss LU und SPS werden mit der Änderung Einsätze in regulären Schulen
ermöglicht. Das Feld für den Einsatz von Zivis im Schulbereich sei, wie im erläuternden Bericht aufgezeigt, sehr weit. Insbesondere als Klassenassistenzen seien Zivis
willkommen. Sie könnten den oft frauenlastigen Unterrichtsalltag auch unter dem
Gender-Aspekt als männliche Bezugspersonen oder Vorbilder bereichern. BL sieht in dieser Erweiterung des Einsatzbereichs einen gesamtgesellschaftlichen Nutzen.
BE hält die Eingrenzung auf den Bereich Vorschulstufe bis und mit Sekundarstufe II nicht
für nachvollziehbar, insbesondere da in keinem anderen Tätigkeitsbereich eine solche Einschränkung bestehe. Eine Erweiterung auf den tertiären Bereich sei wünschenswert. Da die Pflichtenhefte vor deren Ausschreibung durch die Vollzugsstelle geprüft werden, sei auch bei einer Erweiterung des Tätigkeitsbereichs auf den tertiären Bereich
ausgeschlossen, dass inadäquate Einsätze erfolgen.
Viele befürwortende Vernehmlassungsteilnehmer/Vernehmlassungsteilnehmerinnen
schliessen sich ausdrücklich oder sinngemäss den Bedingungen der Stellungnahme vom 6. Mai 2013 der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) an:
Eine entsprechende Erweiterung des Katalogs an Tätigkeitsbereichen solle keinen Eingriff in die kantonale Schulhoheit zur Folge haben (ZH, LU, UR, OW, GL, FR, BL, SH, AR, Arbeitgeberverband).
Jeder Kanton solle auf der Basis seiner Rechtsgrundlagen Vorschriften über den Einsatz (Umschreibung der Einsatzart, Voraussetzungen bezüglich Ausbildung,
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