Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/92: Revision des Zivildienstgesetzes (Zivildienstgesetz, ZDG) · 24 Seiten
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grundsätzlichen Einwände gegen Auslandeinsätze, lehnen jedoch Auslandeinsätze zur Friedensförderung und zur Reduktion von Gewaltpotentialen ab. Es sind dies UR, GL, SO, AI, SG, GR, TG, TI, Gewerbeverband, AWM, Pro Militia, RK MZF, VSK und GIARDINO.
Eine Stellungnahme (SVP) lehnt Auslandeinsätze grundsätzlich ab.
Die zustimmenden Vernehmlassungsteilnehmer/Vernehmlassungsteilnehmerinnen halten folgende Argumente und Vorbehalte fest:
LU erachtet die Einführung detaillierter Regelungen für positiv. Dies bringe dem
Organisator und dem Zivi mehr Sicherheit in allen Bereichen.
Die SPS hält es für zentral, dass Einsätze im Ausland geleistet werden können, und
unterstützt Bestrebungen, die Voraussetzungen so zu präzisieren, dass tatsächlich nur sinnvolle und qualitativ vertretbare Einsätze geleistet werden.
Gegen die Änderung von Artikel 7 und 7a ZDG wird geltend gemacht:
UR, GL, SO, AI, SG, GR, TG, TI, Gewerbeverband, AWM, Pro Militia, RK MZF und
GIARDINO halten es für wichtig, die Aufgaben der Armee, des Zivildienstes und des Zivilschutzes klar zu definieren und nicht miteinander zu vermischen. Aufgaben unter Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c und d ZDG seien für Zivis mit Gewissenskonflikten eher nicht durchführbar. Pro Militia möchte mindestens die Streichung von Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe d, die übrigen auch die Streichung von Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c ZDG.
GE hält den Vorschlag der Zusammenarbeit mit militärischen Kräften im Rahmen von
Einsätzen zur Friedensförderung unter Berücksichtigung des Gewissenskonfliktes der Zivis für fragwürdig.
UR, GL, SO, SG, GR und RK MZF merken an, es sei zu prüfen, ob die Kompetenzen von
Artikel 7 Absatz 4 Buchstaben c und d ZDG (Festlegung der Zusammenarbeit der Vollzugsstelle mit Fachinstanzen und in welchen weiteren Fällen Auslandeinsätze möglich sind) an den Bundesrat delegiert werden können. TG beantragt eine Regelung auf Gesetzesstufe.
Die VSK ist der Ansicht, die Aufgaben von Artikel 7 Absatz 3 ZDG seien Aufgaben der
Armee und könnten bei einem Gewissenskonflikt nicht auferlegt werden.
Die SVP ist gegen die Durchführung von Auslandeinsätzen, da die Leistungen des
Zivildienstes ausschliesslich in der Schweiz ihren Nutzen bringen sollten.
4.5 Ausschluss aus dem Zivildienst oder von der Zivildienstleistung (Art. 12 ZDG) und Einsicht in hängige Strafverfahren ohne Einverständnis des Zivis
3 Vernehmlassungsteilnehmer/Vernehmlassungsteilnehmerinnen (CVP, KMS und
CURAVIVA) sind mit der Neuregelung von Artikel 12 einverstanden.
6 Vernehmlassungsteilnehmer/Vernehmlassungsteilnehmerinnen (EVP, EMK, GSoA,
CIVIVA, SCI und CNSI) lehnen eine Einsicht in die Strafregisterdaten ohne Einverständnis des Zivis aus Datenschutzgründen ab.
Zugunsten der Änderung von Artikel 12 ZDG werden folgende Argumente angeführt:
Die CVP hält es für zentral, dass die Vollzugsstelle einen Zivi vorübergehend
ausschliessen könne, falls dieser in ein Verfahren verwickelt ist, welches für den
Zivildienst nicht tragbar ist. Der Ausschluss von Zivis dürfe jedoch nur in bestimmten,
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