Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/92: Revision des Zivildienstgesetzes (Zivildienstgesetz, ZDG) · 24 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 22Fedlex · Ergebnisbericht

Die EMK fordert, die Überprüfung von neuen Einsatzmöglichkeiten für Zivis auf deren Arbeitsmarktneutralität dürfe nicht ausser acht gelassen werden. Es dürfe nicht sein, dass bestimmte öffentliche Dienstleistungen (z. B. Pflege in Spitälern) mehrheitlich durch Zivis erbracht würden. Konkurrenz zu Arbeitslosenbeschäftigungsprogrammen sei zu vermeiden (Arbeitgeberverband).

Die FDP beantragt, dass der Bundesrat vorher die Arbeits- und Industrieorganisationen konsultieren solle.

EVP, GPS, EKKJ, GSoA, CIVIVA, SCI und KMS machen geltend, dass mit der Schaffung neuer Tätigkeitsbereiche die Beschränkung der Zivildiensteinsätze für jeden Zivi auf zwei Tätigkeitsbereiche dringend zu überdenken sei. Es gebe keine objektiven Gründe dafür,

Zivildienstwillige sollten in ihrer Einsatzplanung nicht unnötig eingeschränkt werden. Der Vollzug lasse sich damit verbessern (EMK). Auch die GSZ stellt sich die Frage, ob die Beschränkung auf zwei Bereiche noch tragbar sei. Bei grösserer Auswahlmöglichkeit liessen sich Wartezeiten vermeiden.

CNSI schlägt für die Anpassung der Verordnung die Anhebung der Beschränkung von zwei auf drei Tätigkeitsbereiche vor.

Art. 4a Bst. b ZDG (Ausschluss von Einsätzen)

Der Arbeitgeberverband zeigt sich mit dem Begriff «nahestehende Personen» grundsätzlich einverstanden. Es sei darauf zu achten, dass der Begriff hier gleich gebraucht werde, wie er möglicherweise bereits an anderer Stelle, wo er verwendet wird, ausgelegt werde. Die im erläuternden Bericht benutzte, sehr weite Auslegung, die sich auch auf «Freunde» und «gute Kollegen» beziehe, erachtet er in der Praxis als schwierig. Der Begriff sei daher enger zu fassen.

Art. 9 Bst. b ZDG (Inhalt der Zivildienstpflicht)

CNSI versteht die Bestimmung nicht, die an vergangene Zeiten der Gewissensprüfung erinnere.

Art. 11 Abs. 3 Bst. c ZDG (Vorzeitige Entlassung)

UR, SG, GR, TG und RZ MZF verlangen eine Präzisierung der Bestimmung.

CURAVIVA begrüsst die ergänzende Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung bei

Anwendung oder Androhung von Gewalt.

GE schlägt vor, den Buchstaben c besser in Artikel 12 zu integrieren, der den Ausschluss behandelt. Dies weil der Ausschluss im Falle von Buchstabe c eine disziplinarische

Dimension habe, die in den anderen Artikeln nicht vorgesehen sei.

Art. 26 Abs. 1 und 2 ZDG (Beratung und Unterstützung)

UR, GL, SO, AI, SG, GR, TG, RK MZF und VSK ist nicht klar, warum die Zivis Anspruch auf rechtliche Beratung haben sollen. Dies stehe dem Prinzip der Gleichwertigkeit entgegen.

EVP, GPS, SPS, EKKJ, GSoA, CIVIVA, SCI und KMS stellen eine Ungleichheit gegenüber den Militärdienstleistenden fest, weil für Zivis kein Sozialdienst besteht. Es brauche im Zivildienst ebenfalls Ressourcen und eine Stelle mit einem entsprechenden Auftrag, die Zivis weiterhilft bei finanziellen oder anderen Schwierigkeiten. Die GSoA fordert, dass ein solcher Sozialdienst von der Armee unabhängig sei.

Die SPS ist nicht einverstanden mit der Reduktion der sozialen Pflichten der Vollzugsstelle auf die Beratung und mit der Streichung der Möglichkeit der Unterstützung. Die

Unterstützung sei in Absatz 1 weiterhin aufzuführen und Absatz 2 beizubehalten.

012/2012/00496 \ COO.2101.112.2.1045677 22/24