Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/92: Revision des Zivildienstgesetzes (Zivildienstgesetz, ZDG) · 24 Seiten
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Gegen die Änderungen der Bestimmungen zu den Katastrophen und Notlagen wird geltend gemacht:
Für BE kommen Einsätze des Zivildienstes in der Phase der Bewältigung einer
Katastrophe nicht in Frage. Denkbar sei jedoch ein Engagement einzelner Zivis in der Phase Regeneration (hauptsächlich Wiederaufbau) und Prävention. Die Prävention könne komplett unter Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d ZDG (Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege und Wald) subsumiert werden. Artikel 4, 7 und 7a ZDG sollten daher angepasst werden mit Begrenzung auf den Wiederaufbau nach Katastrophen und Notlagen.
FR beantragt die Beibehaltung der bisherigen Formulierung von Artikel 4 Absatz 1
Buchstabe h ZDG. FR wüsste Zivis unter seiner Verantwortung während der ersten Phase nicht einzusetzen. Weder verfügten die Zivis über entsprechende Ausrüstung oder Ausbildung für solche Aufgaben noch der Zivildienst über eine entsprechende Struktur, und dieser könne auch nicht als Alternative zum Zivilschutz gesehen werden. Der Zivildienst sei kein Partner des Bevölkerungsschutzes im Sinne des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz. Vorstellbar seien Einsätze des Zivildienstes in der Regenerierung.
BL sieht einen erheblichen Widerspruch zwischen den vorgeschlagenen
Gesetzesänderungen im Bereich des Zivildienstes bezüglich Katastrophen und Notlagen und dem aktuellen wie auch zukünftigen Bevölkerungsschutz in der Schweiz. Es seien keine sachlichen Gründe ersichtlich, dem Zivildienst Aufgaben in den Bereichen des Zivilschutzes oder anderer Organisationen des Sicherheitsverbunds Schweiz
zuzuordnen. Vorstellbar seien Einsätze in der Prävention und im Wiederaufbau im Teil Regeneration. Mit einer Gesetzesänderung im Zusammenhang mit Zivildiensteinsätzen in den Bereichen Katastrophen und Notlagen sei solange zuzuwarten, bis die Projekte Bevölkerungsschutz 2015+ und Zivilschutz 2015+ abgeschlossen seien.
SG erachtet den Zivildienst in der gegenwärtigen Form und Struktur nicht als geeignet,
für die Vorbeugung und Bewältigung von Katastrophen und Notlagen eingesetzt zu werden. Dies mangels entsprechender Ausbildung und Integrationsmöglichkeiten in die bestehenden Instrumente für die Bewältigung ausserordentlicher Lagen. SG und GE schlagen vor, den Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h ZDG entweder zu streichen oder durch eine Bestimmung zu vervollständigen, wonach die Zivis in die genannten Träger des Bevölkerungsschutzes integriert werden.
TI hält es für wichtig, die Aufgaben der Armee, des Zivildienstes und des Zivilschutzes
klar aufzuteilen, und beantragt die Streichung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h und 7 Absatz 2 und 3 Buchstabe b ZDG.
NE, VD, VS und JU unterstützen die Änderungen betreffend Prävention und Bewältigung
von Katastrophen nicht. Der Zivildienst sei nicht Partner des Bevölkerungsschutzes und sein Personal verfüge weder über die Ausbildung noch über die Führungsstruktur und zudem nicht über die erforderliche Einsatzbereitschaft.
4.4 Auslandeinsätze (Art. 7 und 7a ZDG)
Zwei Vernehmlassungsteilnehmer (LU und SPS) begrüssen die vorgeschlagenen
Änderungen betreffend die Auslandeinsätze.
Ein Vernehmlassungsteilnehmer (GE) äussert keine grundsätzlichen Einwände gegen Auslandeinsätze, lehnt jedoch Einsätze zur Friedensförderung ab.
14 Vernehmlassungsteilnehmer/Vernehmlassungsteilnehmerinnen äussern keine
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