Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/92: Revision des Zivildienstgesetzes (Zivildienstgesetz, ZDG) · 24 Seiten
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usw.) von Zivis in seinen Schulen erlassen oder diesen gänzlich ausschliessen können (ZH, LU, UR, OW, GL, FR, BL, SH, AR, Arbeitgeberverband).
Die Einsatzbetriebe sollten sowohl bei der Auswahl des Zivis wie auch bei der Durchführung des Einsatzes massgeblich mitentscheiden können (ZH, LU, UR, FR, BL, SH, AR, TI, Arbeitgeberverband) oder sogar weitgehend autonom sein (nur BL).
Einsätze, die primär privaten Zwecken der zivildienstleistenden Person dienen,
insbesondere Einsätze zum Zweck der Aus- oder Weiterbildung, seien nicht erlaubt (Art. 4a Bst. d ZDG) und somit könnten allfällige Forderungen von Zivis, ihre
Einsätze in Schulen seien an die Ausbildung zur Lehrperson anzurechnen
(Anrechnung als Praktikum), als im Widerspruch zum ZDG stehend abgewiesen werden (ZH, LU, OW, GL, BL, SH, AR, GE, Arbeitgeberverband).
Der Zivildienst ist eine Ersatzleistung zum Militärdienst. Es dürfe keine Rolle
spielen, auf welcher staatlichen Ebene diese Leistung erbracht wird. Dass von der öffentlichen Hand – unabhängig auf welcher staatlichen Ebene – eine Abgabe für eine solche Ersatzleistung erhoben wird, sei stossend. Aus diesem Grund wird beantragt, dass Artikel 46 Absatz 1bis ZDG dahingehend ergänzt wird, dass nicht nur der Bund von der Abgabepflicht ausgenommen wird, sondern auch die
«Institutionen der öffentlichen Hand» (ZH, LU, UR, GL, BL, SH, AR, SG,
Arbeitgeberverband) bzw. die «kantonalen und kommunalen Institutionen» (FR)
oder die «Kantone» (TG, SPS). BE schlägt lediglich vor, Einsätze in Schulen von der Abgabepflicht auszunehmen und Artikel 46 Absatz 3 ZDG um einen Buchstaben f «bei Einsätzen im Tätigkeitsbereich Schulwesen» zu ergänzen. Einsätze von Zivis in Schulen seien sonst aufgrund mangelnder Finanzierbarkeit stark gefährdet.
Andere halten – mit Verweis auf Artikel 4a ZDG – fest, es dürfe nicht sein, dass Lehrer,
die sich dem Zivildienst verpflichtet haben, den Dienst in ihrem beruflichen Umfeld
absolvieren (LU, UR).
Gemäss LU, OW, TI und SPS sollten Zivis nicht als Lehrpersonen unterrichten, gemäss
LU auch nicht als Stellvertretung. Dies solle nach wie vor ausgebildeten Lehrpersonen vorbehalten sein. LU regt an zu prüfen, ob dies nicht im Gesetz oder in der Verordnung klar verankert werden sollte. Auch ZG beantragt eine griffigere Verankerung im Gesetz und eine Präzisierung im Bericht. Es dürfe künftig nicht sein, dass Lehrer, die sich dem Zivildienst verpflichtet haben, in ihrem eigentlichen beruflichen Umfeld ihre Dienstpflicht absolvieren. OW ist der Ansicht, dass sich Zivildiensteinsätze als Lehrer negativ auf den Schulbetrieb auswirken könnten, da die Schülerinnen und Schüler immer wieder mit neuen Unterrichtspersonen konfrontiert würden.
UR fordert, dass die Zivis in Ausbildungskursen auf ihren Einsatz im Bereich Schule
vorbereitet werden. Weitere Kriterien seien die berufliche Qualifikation und die Erfahrung des Zivis, um insgesamt einen wesentlichen Mehrwert generieren zu können.
AR ist der Meinung, dass sich der Einsatz während den Schulferien als schwierig
erweisen könnte, weil die Einsatzmöglichkeiten aufgrund der Abwesenheit der Lernenden entsprechend stark eingeschränkt seien. Das Pflichtenheft sei so auszugestalten, dass die Verantwortlichkeit im schulischen Unterricht und in der Betreuung bei den
angestellten Lehr- und Fachpersonen bleibe.
SG fordert, dass bei Einsätzen in Schulen ein besonderes Augenmerk auf die Leumunds-
abklärung zu legen sei. Für einen effektiven Schutz der Schulkinder sei bei jedem
Einsatz in der Schule eine Leumundsabklärung vorzunehmen, nicht nur wenn das
Pflichtenheft dies vorsehe (Entwurf Art. 19 Abs. 3 Bst. a ZDG).
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