Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/92: Revision des Zivildienstgesetzes (Zivildienstgesetz, ZDG) · 24 Seiten

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BS ist erfreut, dass eine Erweiterung der Tätigkeitsbereiche schwergewichtig im Non-Profit-Bereich angestrebt werde.

3.3 Grundsätzliche Feststellungen/Anträge ohne direkten Bezug zur Revision

ZH und NE halten die Beachtung der Arbeitsmarktneutralität bei Einsätzen weiterhin für wichtig. Gemäss ZH gilt es zu verhindern, dass bestimmte öffentliche Dienstleistungen (z. B. die Pflege in Spitälern) mehrheitlich durch Zivis erbracht würden. Einsätze von Zivis sollten schliesslich nicht in Konkurrenz zu Arbeitslosenbeschäftigungsprogrammen stehen. Der Zivildienst solle keine Vermittlungsagentur für billige Arbeitskräfte zu Gunsten von

Arbeitgebern werden (NE). VD, VS und JU fordern eine Verstärkung der Kontrolle.

VS und JU sind der Ansicht, dass die Bestimmung von Artikel 4a Buchstabe d ZDG heute nicht befolgt werde und zahlreiche Zivis einen Einsatz im Tätigkeitsbereich ihrer Ausbildung erhalten würden.

UR, GL, SO, AI, SG, GR, TG, TI, Gewerbeverband, AWM, RK MZF, VSK und GIARDINO halten das in Artikel 5 ZDG verankerte Prinzip der Gleichwertigkeit, wonach die Belastung eines Zivis durch die ordentlichen Zivildiensteinsätze insgesamt derjenigen eines Soldaten in seinen Ausbildungsdiensten entsprechen muss, für in vielen Fällen nicht mehr gegeben.

Diese Bestimmung dürfe nicht obsolet werden durch die Revision des ZDG.

UR, GL, SO, AI, SG, GR, TG, RK MZF und VSK beantragen, dass die Revision des ZDG auch geeignete Massnahmen für eine wesentliche Senkung der Zulassungszahlen beinhalte. Dies aufgrund der weiterhin steigenden Zulassungszahlen, die sich weit über den

prognostizierten Werten bewege.

EVP, CIVIVA, SCI und KMS halten fest, dass sich die Tatbeweislösung bewährt habe. Der Zivildienst habe sich auf stabilem Niveau etabliert, die Armeebestände seien nicht gefährdet. Massnahmen zur Reduktion der Zivildienstzulassungen, die über den vorliegenden

Revisionsentwurf hinausgingen, werden klar abgelehnt.

ZG beantragt eine Ergänzung des ZDG und allenfalls des Militärgesetzes (MG; SR 510.10) um eine Bestimmung, die ausschliesst, dass Armeeangehörige, die sämtliche Diensttage bereits geleistet haben, durch einen Übertritt in den Zivildienst ihre ausserdienstliche

Schiesspflicht umgehen könnten. Auch die VSK ist der Ansicht, dass der Tatbeweis

zwingend zu erbringen sei, was bei einer Zulassung nach der Vollendung aller

Militärdiensttage nur schwer nachzuvollziehen sei. Eine Zulassung solle daher nur bei einer Mindestzahl von Restdiensttagen erfolgen.

FR hält fest, dass der Kanton gerne das neue Ausbildungszentrum beherbergen möchte.

SG bringt für Einsätze im Gesundheitswesen den generellen Vorbehalt an, dass die

Behandlung von Krankheiten, Verletzungen oder von anderen körperlichen oder seelischen Gesundheitsstörungen nach Artikel 13 des kantonalen Gesundheitsgesetzes

bewilligungspflichtig sei. An geeigneter Stelle in Gesetz oder Botschaft solle vermerkt werden, dass Bestimmungen über die eidgenössische und kantonale

Gesundheitsgesetzgebung vorbehalten blieben.

TI, VD, VS und JU sind der Ansicht, dass eine Ungleichbehandlung zwischen Zivis und Militärdienstleistenden bestehe, weil die Qualifikationen im Zivildienst im Beruf genutzt werden könnten. Eine Ungleichbehandlung bestehe auch gegenüber denjenigen, die gar nicht dienstpflichtig seien, wie namentlich den Frauen und ausländischen

Staatsangehörigen. VD weist darauf hin, dass eine kantonale Initiative vom 12. Juni 2013 beim Parlament hängig sei, die eine Öffnung des Zivildienstes für Frauen anstrebe, auf freiwilliger Basis.

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