Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/92: Revision des Zivildienstgesetzes (Zivildienstgesetz, ZDG) · 24 Seiten
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Vollzugsstelle ohne Einverständnis des Zivis sei nach den Prinzipien der
Gleichbehandlung und Verhältnismässigkeit nur akzeptabel, wenn das Militär eine mindestens so weitgehende Kompetenz gegenüber den Militärdienstleistenden habe.
Gegen die Änderung von Artikel 19 Absatz 4 ZDG werden folgende Argumente vorgebracht:
Die EVP macht hier die gleichen Vorbehalte wie zu Artikel 12 (siehe Ziffer 4.5, Seite 17).
Für den Arbeitgeberverband ist die Notwendigkeit der vorgeschlagenen Einschränkung
des Datenschutzes in keiner Art und Weise dargelegt. Wenn Zweifel über die Eignung eines Zivis bestünden, sollten diese geklärt werden. Da es sich gerade hier wohl um heikle Einsätze handeln dürfte, sei ein Einsatz des Zivis gegen seinen Willen wohl nicht sinnvoll. Eine Weigerung des Einverständnisses sei in diesem Fall einem
Ausschlussgrund gleichzusetzen.
Nach Ansicht der EMK dürften die Persönlichkeitsrechte der Zivis nicht vereinfachten,
bürokratischen Abläufen geopfert werden.
CIVIVA, GSoA und SCI halten eine Ausweitung der Kompetenzen der Vollzugsstelle bei
der Einsicht in die Strafregisterdaten über hängige Strafverfahren aus Sicht des
Datenschutzes für mehr als bedenklich. Datenschutzbestimmungen seien nicht mit dem Argument vereinfachter Arbeitsabläufe zu lockern. Die Persönlichkeitsrechte der Zivis seien weiterhin zu berücksichtigen, auch wenn dies erhöhten Aufwand für die
Vollzugsstelle bedeute.
4.8 Ausbildung (Art. 36, 36a, 37 ZDG)
27 Vernehmlassungsteilnehmer/Vernehmlassungsteilnehmerinnen (BE, LU, BS, BL, AR, TI, NE, GE, CVP, EVP, FDP, GPS, SPS, Städteverband, Gewerbeverband, AWM, EKKJ, EMK, GSZ, GSoA, Pro Militia, CIVIVA, SZSV, SCI, KMS, CURAVIVA und senesuisse) begrüssen die Umsetzung der Motion Müller.
BE und TI begrüssen die Einführung eines grundsätzlichen Obligatoriums für den Besuch von Ausbildungskursen. Damit werde der Nutzen des Einsatzes von Zivis gesteigert. BE ist zudem der Ansicht, damit könne dem besonderen Schutzbedürfnis der Kinder durch eine entsprechende Sensibilisierung besser Rechnung getragen werden.
BS ist der Ansicht, die Neuregelung der Ausbildung schaffe klare Verhältnisse, sowohl für den Zivi als auch für die Einsatzbetriebe.
Für BL stehen den Einsatzbetrieben im Bereich des Gesundheits- und Sozialwesens mit der Ausdehnung der obligatorischen Ausbildungskurse auf drei Wochen besser ausgebildete Zivis zur Verfügung.
AR begrüsst die Intensivierung der Ausbildung. Es sei positiv, dass die Berechnungen des Bundes von kostenneutralen Anpassungen ausgehen würden, indem die Mehrkosten der Ausbildung durch Mehreinnahmen bei den Abgaben der Einsatzbetriebe kompensiert werden dürften. Die Anpassung derjenigen Artikel des ZDG, die eine bessere Ausbildung der Zivis für ihre Einsätze im Gesundheitswesen und in Teilen des Sozialbereichs bedeuten,
werde befürwortet.
NE hält es für nachvollziehbar und gerechtfertigt, dass bestimmte Zivis in bestimmten Einsatzgebieten, namentlich in der Pflege und Betreuung, von einer vertieften Ausbildung profitieren. Es sei hingegen nicht wünschenswert, dass die Verlängerung der Ausbildung verallgemeinert werde. Es sei unverzichtbar, die Spezifizität und das Pflichtenheft jedes Einsatzes zu berücksichtigen und die zweckmässigste Ausbildung zu definieren.
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