Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/92: Revision des Zivildienstgesetzes (Zivildienstgesetz, ZDG) · 24 Seiten

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Die SAB hält es für richtig, dass der Zivildienst weiterhin nur ausserhalb des

marktwirtschaftlichen Bereiches zum Einsatz komme. Die in Artikel 4 Absatz 2 ZDG

aufgeführten Bereiche würden den gemeinwirtschaftlichen Leistungen entsprechen. Ebenso werde die etwas breiter gefasste Formulierung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d ZDG als richtig erachtet. Beantragt wird, in Artikel 4 Absatz 2 ZDG neben der Landwirtschaft auch die Alpwirtschaft spezifisch zu erwähnen. Die Einschränkung auf Betriebe, die Investitionshilfe erhalten, sei nicht nachvollziehbar. Auch auf den anderen Betrieben sollten Einsätze möglich sein, weshalb in Buchstabe c «die dafür Investitionshilfen erhalten» gestrichen werden solle.

CP pflichtet Einsätzen von Zivis in der Landwirtschaft bei, namentlich bei körperlichen Arbeiten in einem besonderen wirtschaftlichen Sektor.

UR, SO, AI, SG, GR, TG und RK MZF fragen, nach welchen Kriterien der Bundesrat Projekte und Programme festlegen dürfe und welche Einsätze ausserhalb der Projekte und

Programme gemeint seien. Die Kriterien seien zu definieren, mindestens in den

Erläuterungen.

4.3 Katastrophen und Notlagen (Art. 4 Abs. 1 Bst. h, 7 Abs. 2 und 3 Bst. b, 7a ZDG)

4 Vernehmlassungsteilnehmer/Vernehmlassungsteilnehmerinnen (ZG, SPS, Städteverband und SZSV) begrüssen die Änderungen.

10 Vernehmlassungsteilnehmer/Vernehmlassungsteilnehmerinnen (BE, FR, BL, SG, TI, VD, VS, NE, GE und JU) lehnen die Änderungen ab.

Die zustimmenden Vernehmlassungsteilnehmer/Vernehmlassungsteilnehmerinnen halten folgende Argumente und Vorbehalte fest:

 Für ZG ist der Zivildienst wegen fehlender eigener Führungsstrukturen nur in wenigen

Bereichen zur Unterstützung bei Katastrophen und Notlagen geeignet. Die Vollzugsstelle dürfe als Einsatzbetrieb nicht ohne Absprache mit den zuständigen Führungsorganen Zivis bei Katastrophen und Notlagen einsetzen. Es solle im erläuternden Bericht die Möglichkeit aufgezeigt werden, dass Zivis bei Katastrophen und Notlagen, vor allem wenn viele Personen gefragt sind, Einsätzen des Zivilschutzes zur Unterstützung

zugewiesen werden könnten.

 Die SPS begrüsst die Anerkennung des Zivildienstes als Instrument der

Sicherheitspolitik. Die konkreten Aufgaben für den Zivildienst würden sich aus der

Bedarfsanalyse eines Expertenberichts ergeben, der für Ende 2013 angekündigt sei.

Zentral sei, dass der Zivildienst reine Bundessache bleibe und die Wahlfreiheit der Zivis zur Einsatzleistung soweit als möglich gewahrt bleibe. Dass die Vollzugstelle bei

Einsätzen im Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen selbst die Rechte und Pflichten eines Einsatzbetriebes übernehmen kann, wird unterstützt. Nur so könne die Vollzugsstelle zu einem eigenständigen Instrument der Sicherheitspolitik werden, wie es in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h ZDG vorgesehen sei.

 Der Städteverband begrüsst, dass die Städte die Möglichkeit erhalten, nach Bedarf und

Wunsch, Zivis im Führungsorgan für Katastrophen und Notlagen einsetzen zu können.

 Nach Ansicht des SZSV können und sollen Zivis bei solchen Ereignissen eingesetzt

werden, aber erst dann, wenn der Zivildienst über eigene Führungsstrukturen verfüge. Für die Zivilschutzkommandanten sei es wichtig, dass Zivis ihnen nicht zur Mitarbeit zugewiesen und unterstellt würden.

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