Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/7: Änderung von Verordnungen zum FMG (FDV, AEFV, PBV) und neue Verordnung über die Internet-Domains (VID) · 18 Seiten

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gistrar Alliance vor, dass die Inhaberinnen und Inhaber bei der Registerbetreiberin eine zweite, vom Domainnamen unabhängige E-Mail-Adresse angeben müssen. Die AROPI unterbreitet den Vorschlag, die Angabe falscher Informationen durch die Halterinnen und Halter als Missbrauch zu betrachten, der eine Blockierung des Domainnamens rechtfertigt. Die FH wiederum vertritt die Meinung, dass nicht unbedingt von vornherein ausgeschlossen werden sollte, dass private Organisationen oder einem Verband angehörende Einrichtungen einen Antrag zur Blockierung eines Domainnamens stellen können.

Während die FH und SWITCH die vorgeschlagenen Bestimmungen zur Amtshilfe (Art. 18) begrüssen, fehlt laut der Registrar Alliance diesbezüglich eine ausreichende gesetzliche Grundlage.

3.3.3 Registrare (Art. 19 bis 26)

SWITCH bringt eine Reihe von Bemerkungen zu den Registraren und zu deren Vertrag mit der Registerbetreiberin (Art. 19) an. Im Besonderen schlägt sie vor, einen Mindestbetrag festzulegen, den die Registrare der Registerbetreiberin jährlich schulden, oder es der Registerbetreiberin zumindest zu ermöglichen, ein solches Kriterium in den Registervertrag aufzunehmen; dieser sollte dann vom BAKOM genehmigt werden. Ausserdem solle die Registerbetreiberin den Halterinnen und Haltern von Domainnamen einen Kanal zur Verfügung stellen, über den sie ihr anzeigen können, wenn der Vertrag durch die Registrare nicht erfüllt werde. Schliesslich solle sie im Falle eines Konkurses eines Registrars die Registrierung der Domainnamen für die Halterinnen und Halter für eine beschränkte Zeit aufrechterhalten (registrar of last resort). Die FH hält es für entscheidend, dass die Richtigkeit der Angaben der Gesuchstellenden für Domainnamen ermittelt wird, und begrüsst die Pflicht für die Registrare, ein Verfahren zur Überprüfung der Identifizierungsangaben einzurichten. Die Registrar Alliance führt neben anderen Bemerkungen an, dass es der Registerbetreiberin erlaubt sein sollte, für die Registrare eine Mindestanzahl an Domainnamen festzulegen. Ausserdem unterstehe der Registrarvertrag dem Privatrecht, auch wenn das BAKOM die Funktion der Registerbetreiberin ausübe.

Gemäss der Registrar Alliance sollten die Registrarverträge aus Gleichbehandlungsgründen Standardverträge sein. Es sei deshalb nicht gerechtfertigt, diese, wie in Artikel 20 Absatz 2 vorgesehen, einzeln zu veröffentlichen.

SWITCH schlägt vor, den Registraren das Zugriffsrecht auf das Registrierungssystem der Registerbetreiberin (Art. 21) nur solange zu garantieren, als sie alle der Registerbetreiberin geschuldeten Entgelte bezahlt haben. Die Registrar Alliance hingegen erinnert daran, dass die Registrare keinen Zugang zu diesem Registrierungssystem haben dürften. Es genüge eine Schnittstelle, über die sie Informationen erhalten und Gesuche stellen können.

In Bezug auf die für die Registrare in Artikel 22 vorgesehenen Pflichten geht SWITCH davon aus,

dass das BAKOM und nicht die Registerbetreiberin deren Einhaltung zu überprüfen habe. Die Registrar Alliance schlägt vor, dass die Registrare die Entgelte für die Dienste der Registerbetreiberin im Voraus bezahlen müssen. Der Kanton ZH ist der Ansicht, dass die in Absatz 3 vorgesehene Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren halbiert und die Frist für die Herausgabe der archivierten Daten an die Registerbetreiberin von drei auf zehn Arbeitstage verlängert werden sollte. Th. Schneider empfiehlt, eine zeitlich unbegrenzte elektronische Aufbewahrungspflicht vorzusehen.

Die Registrar Alliance, die simsa, SWICO und die Swisscom sind der Meinung, dass die Pflicht der Registrare, der Registerbetreiberin unverzüglich die beantragten oder registrierten Domainnamen zu melden, die einen offensichtlich rechtswidrigen Charakter aufweisen oder gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstossen (Art. 23), keine aktive Kontrolle der Registrare beinhalten sollte.

SWITCH zufolge ist eine allfällige Handlungspflicht den Registraren als Vertragspartnern der Halterinnen und Halter zuzuordnen. Die AROPI empfiehlt, die Registrare zu verpflichten, die Gesuchstellenden für Domainnamen darüber zu informieren, dass die identische oder fast identische Übernahme eines bestehenden Kennzeichens zur Rückgabe bzw. zum Entzug des betroffenen Domainnamens führen könne.

10/18 Änderung der Verordnungen zum FMG (FDV, PBV, AEFV, VID) – Zusammenfassung der Ergebnisse der Anhörung der betroffenen Kreise