Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/7: Änderung von Verordnungen zum FMG (FDV, AEFV, PBV) und neue Verordnung über die Internet-Domains (VID) · 18 Seiten
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2.8 Sicherheit und Verfügbarkeit von Fernmeldeinfrastrukturen und -diensten
(Art. 96 FDV)
Zum Änderungsvorschlag zu Artikel 96 Absatz 2 FDV sind keine Bemerkungen angebracht worden.
2.9 Verwaltung und Zuteilung der Adressierungselemente
(Art. 1, 4, 11, 14–14i, 23, 23a, 24c, 24e, 24fbis, 24g, 30 und 31a AEFV)
Die Bemerkungen zu den Artikeln 24e und 24fbisAEFV sind oben in Kapitel 2.5 aufgeführt.
Die anderen Änderungsvorschläge zur AEFV stossen bei den folgenden Stellungnehmenden auf breite Zustimmung: JU, OW, UR, ZH, der asut, Sportinformation, Sunrise, der Swisscom, dem
Schweizerischen Städteverband und dem sgv. Lediglich Orange hält die Änderung von Artikel 23a nicht für zwingend notwendig, begrüsst es jedoch, dass das BAKOM die Kompetenz erhält, Rufnummernblöcke mit ausportierten Nummern, deren Nutzungsberechtigung aufgrund eines Widerrufs oder eines Verzichts erloschen ist, einer Anbieterin seiner Wahl zuzuteilen.
2.10 Artikel 10 und 21 PBV
Die Kantone GR, OW und ZH sowie GastroSuisse und hotelleriesuisse befürworten einhellig die Anpassung von Artikel 10 Absatz 2 PBV, mit der klargestellt wird, dass die Kurtaxen und der Preis von Dienstleistungen getrennt bekannt gegeben werden können. Zur Änderung von Artikel 21 PBV (strafrechtliche Bestimmungen) gibt es keine Bemerkungen.
2.11 Inkrafttreten
Damit die neuen Bestimmungen für die FDA umgesetzt werden können, sollen laut der Swisscom die entsprechenden Regelungen erst mindestens sechs Monate nach ihrer Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts in Kraft treten. Aus dem gleichen Grund beantragen auch Orange und Sunrise eine Übergangsfrist von mindestens 12 Monaten.
2.12 Andere Änderungsvorschläge
Einige Stellungnehmende unterbreiten Änderungsvorschläge, die in den Vernehmlassungsentwürfen nicht vorgesehen sind.
Die FRC und die SKS schlagen Massnahmen gegen Missbräuche bei Anrufen, beim Fax und bei unerwünschten SMS mit kommerziellem Inhalt vor. Eine radikale Lösung bestünde darin, die Kaltakquise und den Versand von Faxen für Werbezwecke zu verbieten, es sei denn, die Kundinnen und Kunden oder die KMU hätten ihre ausdrückliche Zustimmung gegeben. Die beiden Organisationen beantragen ausserdem, dass die Unterdrückung der Rufnummer der Anrufenden (Art. 84 FDV) un der Angerufenen (Art. 85 FDV) bei Anrufen und Faxen für Werbezwecke nicht möglich ist. Schliesslich sollten die Massnahmen verschärft werden, um gegen missbräuchliche Preselection vorzugehen (Verordnung der ComCom).
Die Swisscom unterbreitet den Vorschlag, Artikel 26a FDV (Übermittlung von Rufnummern) zu ergänzen, um gegen Werbeanrufe aus dem Ausland unter Verwendung von Schweizer Nummern vor-
6/18 Änderung der Verordnungen zum FMG (FDV, PBV, AEFV, VID) – Zusammenfassung der Ergebnisse der Anhörung der betroffenen Kreise