Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/7: Änderung von Verordnungen zum FMG (FDV, AEFV, PBV) und neue Verordnung über die Internet-Domains (VID) · 18 Seiten
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Hinsichtlich der Sonderbestimmungen betreffend die Zuteilung (Art. 56) begrüsst es der Kanton OW, dass die gesuchstellenden Personen eine ausreichende Verbindung mit der Schweiz darlegen müssen. Th. Schneider merkt unter anderem an, dass ein objektiver Bezug zwischen der beantragten Bezeichnung und der gesuchstellenden Person bzw. der vorgesehenen Nutzung des Domainnamens als gegeben betrachtet werden sollte, wenn die gesuchstellende Person bereits Inhaberin des identischen Domainnamens unter ".ch" ist. Die AROPI unterstreicht, dass sich die Inhaberinnen und Inhaber von Kennzeichen durch das Erfordernis eines solchen objektiven Bezugs in einer besseren Lage befinden als bei der ".ch"-Domain. SWITCH und switchplus sind der Ansicht, dass Artikel 56 Fragen offen lasse und die Sonderbestimmungen betreffend die Zuteilung folglich auf das Allernötigste beschränkt werden sollten. Der TCS wünscht sich, dass die Registerbetreiberin über mehr Befugnisse bei der Überprüfung von Nutzungsrechten verfügt, um Konflikten und Streitigkeiten in diesem Bereich vorzubeugen. Gemäss Promarca sollte die Registerbetreiberin in erster Linie die in der Schweiz geschützten Marken berücksichtigen, wenn sie summarisch prüft, ob durch die gewählte Bezeichnung Kennzeichenrechte Dritter verletzt werden.
Die AROPI und der TCS begrüssen die privilegierte Zuteilung (Art. 57) für in der Schweiz geschützte Marken oder andere von der schweizerischen Gesetzgebung geschützte Kennzeichen. Promarca lehnt es ab, dass das gleiche Privileg auch den im Trademark Clearing House registrierten Marken zukommen soll, ohne dass sichergestellt sei, dass diese Marken in der Schweiz geschützt sind oder einen anderen ausreichenden Bezug zur Schweiz aufweisen. Gemäss Th. Schneider besteht ein Normenkonflikt mit Artikel 56 und dem Erfordernis einer ausreichenden Verbindung zur Schweiz. Für die FH muss präzisiert werden, dass die Zuteilungsbedingungen von Artikel 56 und die materiellen Bedingungen von Artikel 60 kumulativ gelten. Während Th. Schneider vorschlägt, eine privilegierte Zuteilung auch für die identischen ".ch"-Domainnamen vorzusehen, steht die Registrar Alliance der Privilegierung gewisser Kategorien von Bezeichnungen kritisch gegenüber, da diese dem Prinzip "first come, first served" widerspreche, und würde die Einführung einer generellen Sunrise-Periode bevorzugen. Der Schweizerische Städteverband erinnert daran, dass die gemäss Artikel 29 reservierten Bezeichnungen, insbesondere die Namen von Schweizer Kantonen und Gemeinden, nur jenen Personen zugeteilt werden sollten, für die die Reservation vorgesehen worden sei. GastroSuisse und der sgv finden, dass die Unternehmen, vor allem die KMU, gegenüber den öffentlich-rechtlichen Körperschaften und anderen schweizerischen öffentlich-rechtlichen Organisationen benachteiligt werden. Sie schlagen vor, dass Unternehmen mit Sitz und Steuerpflicht in der Schweiz ebenfalls von einer privilegierten Zuteilung profitieren können sollen.
Während GastroSuisse eine Priorisierung zwischen den Personenkategorien, die von einer gestaffelten Öffnung für die Berechtigung auf Zuteilung eines Domainnamens (Art. 58) profitieren können, für nicht gerechtfertigt hält, muss laut Th. Schneider klargestellt werden, dass nur Domainnamen registriert werden können, die dem eigenen Namen bzw. der eigenen Firma entsprechen.
Artikel 59 (Namenszuteilungsmandat) ist laut der FH und Th. Schneider zu wenig genau und muss deshalb präzisiert werden. Für switchplus ist das Namenszuteilungsmandat nicht umsetzbar und sollte durch die Auktion von unter diese Bestimmung fallenden Bezeichnungen mit generischem Charakter ersetzt werden.
Während switchplus der Ansicht ist, dass der geplante Zuteilungsprozess (Art. 60) durch das für die ".ch"-Domainnamen heute geltende Verfahren ersetzt werden sollte, schätzt die AROPI die zusätzlichen Garantien durch die Veröffentlichung aller Registrierungsgesuche und die Möglichkeit, dass andere Gesuchstellende sich äussern und jede Person innerhalb von 30 Tagen Kommentare zum Gesuch abgeben kann. Sie schlägt allerdings vor, anstatt Auktionen durchzuführen, wenn die Gesuchstellenden über konkurrierende Berechtigungen aus dem Kennzeichenrecht verfügen, den betroffenen Domainnamen der Inhaberin bzw. dem Inhaber mit dem älteren Rechtstitel zuzuteilen. Auch die FH ist der Auffassung, dass die Vorzeitigkeit ebenfalls ein objektives Zuteilungskriterium sein könnte und es deshalb zu ergänzen gelte, dass der Domainname genau dem betroffenen Kennzeichen entsprechen müsse. Sie fragt sich überdies, ob es für reine Fantasiedomainnamen nicht reichen würde, es den Behörden oder geschädigten Dritten zu überlassen, bei Missbräuchen nachträglich zu intervenieren. Der Kanton OW findet, dass der Bund und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften ebenso die
15/18 Änderung der Verordnungen zum FMG (FDV, PBV, AEFV, VID) – Zusammenfassung der Ergebnisse der Anhörung der betroffenen Kreise