Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/7: Änderung von Verordnungen zum FMG (FDV, AEFV, PBV) und neue Verordnung über die Internet-Domains (VID) · 18 Seiten
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Dies müsse Sache der Anbieterinnen von Mehrwertdiensten bleiben; die vorgeschlagene Massnahme erscheine als Überregulierung eines vernachlässigbaren Problems. Ausserdem wäre dies mit grossen Investitionen insbesondere der FDA verbunden.
VTX kann die in Absatz 3 vorgesehene Ausnahme für die Gebühren während der Verbindung nicht nachvollziehen und verlangt eine Gleichbehandlung für alle Anrufe.
2.6 Schlichtungsstelle
(Art. 48 FDV)
Während ombudscom die Anpassung von Artikel 48 FDV als Beitrag zur Transparenz der Arbeit der Schlichtungsstelle betrachtet, befürchten Orange, Sunrise, Swisscable und upc cablecom, dass daraus falsche Schlüsse gezogen werden könnten, und lehnen es deshalb strikt ab, dass die Schlichtungsstelle das statistische Fallaufkommen nach Anbieterinnen veröffentlichen kann. Der Datenschutzbeauftragte des Kantons Thurgau (TG-DSB) schlägt vor, den zweiten Satz von Absatz 2 beizubehalten, in dem die ComCom als die Behörde bezeichnet wird, die Personen, die für die Schlichtungsstelle eine Aufgabe erfüllen, vom Amtsgeheimnis entbinden kann.
2.7 Fernmeldegeheimnis und Datenschutz
(Art. 80, 81, 82 und 88 FDV)
Betreffend Artikel 80 FDV (Bearbeitung von Verkehrs- und Rechnungsdaten durch FDA) schlagen die asut, Orange, Sunrise und die Swisscom vor, den Begriff "Verbindungsaufbau" durch einen allgemeineren zu ersetzen ("Leistungserbringung").
Der Kanton SH sowie die FRC und die SKS begrüssen die grössere Transparenz, die durch den Vorschlag geschaffen wird, dass die FDA ihren Kundinnen und Kunden alle für die Rechnungsstellung verwendeten Daten mitteilen müssen (Art. 81 Abs. 1 FDV). Für Orange und die Swisscom sollte in diesem Zusammenhang klarer hervorkommen, dass die Rufnummern der anrufenden Anschlüsse (ohne die letzten vier Ziffern) grundsätzlich nur bekannt gegeben werden können, wenn diese für die Rechnungsstellung verwendet werden. Die Digitale Gesellschaft ist der Ansicht, dass die Kundinnen und Kunden das Recht haben sollten, die Mitteilung aller ihrer persönlichen Daten zu verlangen, die von den FDA zur Erteilung von Auskünften gemäss dem Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) aufbewahrt werden müssen.
In Bezug auf Artikel 82 FDV sind die FRC und die SKS der Ansicht, dass die geplante Massnahme zur Identifizierung der Anbieterin des unerwünschten Anrufes (Abs. 3) in die richtige Richtung gehe. Es müssten jedoch zusätzlich noch Massnahmen getroffen werden, damit die Betreiberin die Anrufe identifizieren, sperren oder filtern kann und dies auch dann, wenn sie aus dem Ausland oder von einem Computer aus getätigt werden. Ausserdem schlagen sie vor, dass bei Widerhandlungen gegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe u des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) oder entsprechende ausländische Vorschriften die zuständige Bundesstelle oder die Organisationen von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen, für die Ausübung ihres Klagerechts und für die Gewährung der Amtshilfe nach UWG von den Anbieterinnen die erforderlichen Auskünfte einholen und Unterlagen verlangen können.
Swisscom Directories begrüsst die Aufhebung der Absätze 2 und 3 von Artikel 88 FDV. Die FRC und die SKS schlagen wiederum vor, Absatz 1 dahingehend zu ändern, dass nur die Kundinnen und Kunden Werbemitteilungen von Dritten erhalten, die im Verzeichnis ihre ausdrückliche Zustimmung gegeben haben. Einer solchen solle es auch bedürfen, damit ihre Daten zu Zwecken der Direktwerbung weitergegeben werden dürfen.
5/18 Änderung der Verordnungen zum FMG (FDV, PBV, AEFV, VID) – Zusammenfassung der Ergebnisse der Anhörung der betroffenen Kreise