Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/7: Änderung von Verordnungen zum FMG (FDV, AEFV, PBV) und neue Verordnung über die Internet-Domains (VID) · 18 Seiten

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Für Promarca hängt der Erfolg der Domain ".swiss" zu einem grossen Teil davon ab, wie das BAKOM die Schutzrechte in Zusammenhang mit Marken berücksichtigt. Es sei für alle Beteiligten vorteilhafter, wenn ausschliesslich rasche und kostengünstige Streitbeilegungsverfahren offenstehen würden. Ausserdem sollten die Halterinnen und Halter für Immaterialgüterrechtsverstösse auf den Websites, die von den ihnen zugeteilten Domainnamen abhängen, haften. Promarca führt weiter aus, dass der Preis für ".swiss"-Domainnamen nicht zu hoch angesetzt werden sollte, um den KMU nicht die Möglichkeit zu nehmen, einen sicheren Namensraum zu erhalten. Die FH teilt diese Sorge und erklärt, dass der Preis zwar massives Cybersquatting verhindern, gleichzeitig aber auch für die Unternehmen und Privatpersonen erschwinglich sein sollte.

Der Kanton ZG, die asut, GastroSuisse und Prof. Weber zeigen sich hingegen kritischer. Für den Kanton ZG sollte die Zuteilung der Domainnamen unter ".swiss" vereinfacht werden, wolle man den Erfolg dieser Domain sicherstellen. GastroSuisse ist der Ansicht, dass die vorgesehenen Zuteilungskriterien die normalen Internetnutzerinnen und -nutzer, insbesondere die KMU, massiv benachteiligen, was in Widerspruch zum Ziel stehe, eine qualitativ hochwertige Domain für die Schweizer Community zu schaffen. Die asut und Prof. Weber wiederum befürchten eine Kumulierung der Funktionen in den Händen des BAKOM. Letzteres solle sich auf seine Rolle als Regulierungs- und Aufsichtsbehörde beschränken und die Ausübung der Funktionen der Registerbetreiberin und des Registrars privaten Organisationen überlassen.

3.6.1 Allgemeine Bestimmungen (Art. 50 bis 52)

Die Registrar Alliance, die simsa, SWICO und die Swisscom bringen ähnliche Bemerkungen zu den Eigenschaften der ".swiss"-Domain an (Art. 51). Sie können nicht nachvollziehen, weshalb die Verwaltung dieser Domain prinzipiell dem Bund vorbehalten sein sollte. Der TCS befürchtet, dass die Einführung einer neuen Domain die Halterinnen und Halter von Domainnamen unter ".ch" dazu zwinge, die ".swiss"-Domain zu einem hohen Preis hinzuzuerwerben, nur um die Zuteilung an Dritte zu verhindern und so ihre Marktposition und ihre Rechte an geistigem Eigentum zu verteidigen. Für GastroSuisse und den sgv sollten die Kosten für die Registrierung eines Domainnamens sowohl unter ".ch" als auch unter ".swiss" gleich hoch sein und ungefähr dem bisherigen Preisniveau für die Registrierung einer Adresse unter der ".ch"-Domain entsprechen.

Während der Schweizerische Städteverband fordert, dass auch die öffentlich-rechtlichen Körperschaften der kommunalen Ebene in dem in Artikel 52 vorgesehenen Beirat vertreten sein sollen, erinnert die Registrar Alliance an ihren Vorschlag, einen solchen Beirat für alle Registerbetreiberinnen zu implementieren (vgl. Art. 11).

3.6.2 Registerbetreiberin (Art. 53 bis 55)

In Bezug auf die der Registerbetreiberin von ".swiss" übertragenen besonderen Aufgaben (Art. 53) schätzt es die AROPI, dass jede Person der Registerbetreiberin einen Domainnamen melden könne, dessen Zuteilung oder Nutzung einen vermutungsweise illegalen Charakter oder eine gegen die öffentliche Ordnung verstossende Eigenschaft aufweist. Die FH ist ausserdem der Ansicht, dass diese Möglichkeit bei allen vom Bund verwalteten Domains gegeben sein sollte. Die Registrar Alliance schlägt dahingegen die Streichung von Artikel 53 vor.

Laut Th. Schneider sollen die in Artikel 55 vorgesehenen Gebühren für Dienstleistungen und Entscheide der Registerbetreiberin in Zusammenhang mit der Zuteilung und Verwaltung von Domainnamen im Voraus bekannt sein und keinesfalls nach Zeitaufwand festgelegt werden.

3.6.3 Zuteilung (Art. 56 bis 60)

Der Schweizerische Städteverband begrüsst insgesamt die Bestimmungen über die Zuteilung der ".swiss"-Domainnamen, die den öffentlich-rechtlichen Körperschaften bestimmte Vorrechte einräumen.

14/18 Änderung der Verordnungen zum FMG (FDV, PBV, AEFV, VID) – Zusammenfassung der Ergebnisse der Anhörung der betroffenen Kreise