Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/7: Änderung von Verordnungen zum FMG (FDV, AEFV, PBV) und neue Verordnung über die Internet-Domains (VID) · 18 Seiten
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Minderjährigen) der Zugang zu allen Mehrwertdiensten und nicht nur zu jenen mit erotischen oder pornografischen Inhalten automatisch gesperrt werden; der Zugang zu solchen Diensten solle nur auf ausdrückliches Verlangen der gesetzlichen Vertreterin bzw. des gesetzlichen Vertreters hin aktiviert werden können.
2.5.4 Mündliche Preisbekanntgabe für Mehrwertdienste (Art. 11a PBV)
Die FRC, die SKS und der TCS befürworten die vorgeschlagene Änderung von Artikel 11a PBV und insbesondere die Verschärfung der mündlichen Preisbekanntgabepflicht für Mehrwertdienste, mit Ausnahme von Dienstleistungen mit einer Grundgebühr von höchstens einem Franken. Die anderen
Stellungnehmenden (1818, economiesuisse, e-globe technologies, INTERNET GROUP, Orange,
SAVASS, Sportinformation, Sunrise, Swisscom, upc cablecom, sgv, VTX, Yellow Gateway Services) zeigen sich angesichts einer solchen Verschärfung mehr oder weniger kritisch, da es nur selten zu Missbrauchsfällen komme und es deshalb keinen Grund gebe, eine Regelung zu ändern, die für den Schutz der informierten Konsumentinnen und Konsumenten ausreiche. Wenn überhaupt sollten die neuen Bestimmungen nur für die "090x"-Nummern gelten und Ausnahmen für Kurznummern (namentlich 1145, 16x, 18xy) vorgesehen werden.
2.5.5 Schriftliche Preisbekanntgabe für Mehrwertdienste (Art. 11abis PBV)
In Bezug auf Artikel 11abisAbsatz 1 PBV beantragen die Swisscom und der sgv, die im Erläuterungsbericht angebrachte Präzisierung, dass der Preis von Mehrwertdiensten nicht angegeben werden muss, wenn die Bekanntgabe der Telefonnummer nicht darauf abzielt, dass auf diese Nummer angerufen wird, explizit in den Verordnungstext aufzunehmen.
Absatz 2 (über Internet- oder Datenverbindungen angebotene Dienstleistungen) wird von der FRC und der SKS gutgeheissen. Orange hat keine grundsätzlichen Einwände, hält die Änderungen aber nicht für zwingend notwendig. Andere Stellungnehmende (INTERNET GROUP, SAVASS, Sunrise, Swisscom, sgv) sind hingegen der Ansicht, dass es zu weit gehe – insbesondere angesichts der Praktiken grosser, global agierender Anbieterinnen –, wenn die Preisbekanntgabe unmittelbar auf dem Feld, auf dem das Angebot angenommen wird, zu erfolgen habe und die Konsumentin bzw. der Konsument das Angebot jeweils gegenüber dem Rechnungsstellenden ausdrücklich annehmen müsste.
2.5.6 Preisbekanntgabe für Mehrwertdienste in der Werbung (Art. 13a PBV)
Wie bereits bei anderen Bestimmungen der PBV unterstützen die FRC und die SKS auch die Anpassungen von Artikel 13a. Der TCS begrüsst, dass die Inhaberinnen und Inhaber von "084x"-Nummern nicht verpflichtet sind, den von den Anbietern von Fernmeldediensten in Rechnung gestellten Preis für die Verbindung anzugeben. Die Swisscom wiederum schätzt es, dass Kurznummerndiensten eine günstigere Behandlung gewährt wird, wünscht sich allerdings, dass die Grenzen, ab denen die Preise in der Werbung angegeben werden müssen, im Sinne ihrer Vorschläge zu Artikel 11a (Beibehalten der aktuellen Regelung) erhöht werden.
Die für Absatz 4 vorgeschlagenen Änderungen (Preisinformationen müssen nicht nur in mindestens der gleichen Schriftgrösse wie die beworbene Mehrwertdienstnummer, sondern auch mit den identischen Gestaltungselementen und in unmittelbarer Nähe zur Nummer bekannt gegeben werden) werden vom Kanton ZH, der FDP, der SAVASS und Yellow Gateway Services kritisiert. Die INTERNET GROUP schlägt vor, Artikel 13a PBV aufzuheben, damit die Mehrwertdienste gegenüber anderen Wirtschaftszweigen nicht benachteiligt werden.
2.5.7 Netzseitige Preisansage bei Einzelnummern (Art. 24fbis AEFV)
Die Anbieterinnen und ihre Organisationen (asut, economiesuisse, INTERNET GROUP, Orange,
SAVASS, Sunrise, Swisscable, Swisscom, upc cablecom, Yellow Gateway Services) sprechen
sich einstimmig gegen die Preisansage durch die FDA für Mehrwertdienste bei Einzelnummern aus.
4/18 Änderung der Verordnungen zum FMG (FDV, PBV, AEFV, VID) – Zusammenfassung der Ergebnisse der Anhörung der betroffenen Kreise