Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/7: Änderung von Verordnungen zum FMG (FDV, AEFV, PBV) und neue Verordnung über die Internet-Domains (VID) · 18 Seiten

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Die dem BAKOM gewährte Kompetenz, auf Verlangen der gesuchstellenden Person über die Verweigerung der Zuteilung eines Domainnamens durch die Registerbetreiberin zu entscheiden

(Art. 30 Abs. 4), wird von der asut, der Registrar Alliance und SWITCH heftig bestritten. Die Stellungnehmenden führen ins Feld, dass die Beziehungen zwischen der Registerbetreiberin und den Gesuchstellenden dem Privatrecht unterstehen würden und dass der Zuteilungsprozess zumindest für die ".ch"-Domain automatisiert sein und der Registerbetreiberin keine Prüfpflichten für die Gesuche zukommen sollte. Ausserdem würden die den Gesuchstellenden heute zur Verfügung stehenden Mittel, um gegen eine Verweigerung der Zuteilung eines Domainnamens vorzugehen (zivilrechtliche Klage oder aufsichtsrechtliche Beschwerde), ausreichen.

3.3.5 Domainnamen (Art. 31 bis 34)

Hinsichtlich der mit den Domainnamen verbundenen Rechte (Art. 31) können die meisten Stellungnehmenden (Kanton ZG, cyon, GoEast, Hostpoint, Infomaniak Network, ITF, mhs internet, Multi-

media Networks, NetZone, simsa, SWICO, Swisscom, SWITCH, Webland) nicht nachvollziehen,

weshalb die Domainnamen nur für ein bis zehn Jahre mit der Möglichkeit einer Verlängerung zugeteilt werden können (vgl. Abs. 1) und nicht mehr für eine unbestimmte Nutzungsdauer, wie dies heute bei den ".ch"-Domainnamen der Fall ist. Ausserdem sind diese Stellungnehmenden (ausser der Kanton ZG) der Auffassung, dass die Zustimmung der Registerbetreiberin bei einer Übertragung des Nutzungsrechts auf einen Dritten nicht notwendig sei (vgl. Abs. 3). Die FH spricht sich hingegen dafür aus, dass eine solche Zustimmung auch bei rechtlich der Übertragung gleichwertigen Formen wie der Untervermietung oder der Gebrauchsleihe nötig sein sollte. SWITCH findet, dass es nicht erforderlich sei, für den Verzicht auf einen Domainnamen ein Löschungsgesuch bei der Registerbetreiberin einzureichen (vgl. Abs. 4). Sie ist ausserdem zusammen mit den Registraren (cyon, GoEast, Hostpoint,

Infomaniak Network, ITF, mhs internet, Multimedia Networks, NetZone, Webland) der Meinung,

dass die Bestimmung zur Inhaberschaft von Domainnamen bei Unternehmensfusionen (vgl. Abs. 5) übeflüssig sei.

Artikel 32 (Pflicht der Inhaberinnen und Inhaber zur Aktualisierung, Vervollständigung und Korrektur aller sie betreffenden Informationen, die für die Verwaltung der ihr zugewiesenen Domainnamen notwendig sind) wurde von SWITCH und den Registraren (cyon, GoEast, Hostpoint, Infomaniak Net-

work, ITF, mhs internet, Multimedia Networks, NetZone, Webland) im Detail kommentiert. Die FH

verweist auf ihre Bemerkungen zu Artikel 19.

Die Mehrheit der Stellungnehmenden (asut, Registrar Alliance, Th. Schneider, SWITCH, TG-DSB) steht den in Artikel 33 vorgesehenen Gründen für einen Widerruf der Zuteilung eines Domainnamens kritisch gegenüber. Sie heben besonders hervor, dass es zu viele Widerrufsgründe gebe und diese ein Haftungsrisiko für die Registerbetreiberin bergen würden. Ausserdem handle es sich bei Domainnamen um Vermögenswerte, die von den Halterinnen und Haltern übertragen werden können, auch wenn diese sich in Konkurs, Liquidation oder Nachlassstundung befinden, und die im Todesfall auf die Erbinnen und Erben übergehen sollten. SWITCH vertritt überdies die Meinung, dass die Registerbetreiberin während einer gewissen Zeit die Funktion eines "Registrar of last resort" übernehmen sollte, im Interesse der Halterinnen und Halter, deren Registrar sich in Konkurs oder Liquidation befindet oder dessen Registrarvertrag aufgelöst wurde. Die FH verweist auf ihre Bemerkungen zu Artikel 28.

Wie schon bei Artikel 30 stehen die asut, die Registrar Alliance und SWITCH der Kompetenz des BAKOM, auf Verlangen der Halterin bzw. des Halters über die Verweigerung der Zuteilung eines Domainnamens zu entscheiden (Art. 34), negativ gegenüber.

3.4 Übertragung der Funktion der Registerbetreiberin

(Art. 35 bis 46)

Laut der Registrar Alliance sollte die Übertragung der Funktion der Registerbetreiberin (Art. 35) die Regel sein und das BAKOM diese Rolle nur dann selber ausüben, wenn sich kein Dritter findet, der

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