Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/7: Änderung von Verordnungen zum FMG (FDV, AEFV, PBV) und neue Verordnung über die Internet-Domains (VID) · 18 Seiten
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diese übernehmen könnte. In Bezug auf das Übertragungsverfahren sollten die Grundsätze der Objektivität, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz in der Verordnung verankert werden. SWITCH ist ausserdem der Ansicht, dass die Auswahlkriterien für das Vergabeverfahren explizit festgehalten werden sollten.
Während die Bestimmungen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Registerbetreiberin (Art. 39) gemäss SWITCH und dem Schweizerischen Städteverband unnötig sind oder in jedem Fall weniger restriktiv formuliert werden sollten, fordern die anderen Stellungnehmenden (cyon, GoEast, Hostpoint, Infomaniak Network, ITF, mhs internet, Multimedia Networks, NetZone, Registrar Alliance, Th. Schneider, simsa, SWICO, Swisscom, Webland) hingegen eine Verstärkung dieser Bestimmungen, um eine klarere und transparentere Trennung der Funktionen der Registerbetreiberin und der Registrare zu garantieren.
Den Preis betreffend (Art. 41) erklärt die PUE, dass das BAKOM die Möglichkeit haben sollte, jährlich zu überprüfen, ob die Kosten denjenigen einer effizient arbeitenden Dienstleistungserbringerin entsprechen. Ausserdem solle bei einem Einnahmenüberschuss ein Mechanismus zur Senkung der Preise vorgesehen werden. METANET ist ebenfalls der Auffassung, dass Preissenkungen möglich sein oder Regeln hinsichtlich der Verwendung von Überschüssen festgelegt werden sollten. SWITCH schlägt vor, objektivere Kriterien festzulegen, um die Angemessenheit eines Gewinns für die Registerbetreiberin zu bewerten. Der Registrar Alliance zufolge sollte dieser angemessene Gewinn als ein branchenüblicher Gewinn definiert werden.
Im Weiteren bringt SWITCH noch Bemerkungen an zu den Artikeln 42 (Pflicht des Beauftragten zur unentgeltlichen Bereitstellung der für die Erstellung einer offiziellen Statistik erforderlichen Auskünfte an das BAKOM), 43 (Aufsicht der Beauftragten durch das BAKOM), 45 (angemessene Entschädigung für den Beauftragten bei einer Vertragsänderung) und 46 (Auflösung des Delegationsvertrags durch das BAKOM).
3.5 Domain ".ch"
(Art. 47 bis 49)
Die AROPI und GastroSuisse stellen die Zuteilung von ".ch"-Domainnamen nach der Reihenfolge der Gesuchseingänge (first come, first served) (Art. 49) in Frage. Die Registrar Alliance und SWITCH wiederum bestehen darauf, dass die Registerbetreiberin die Berechtigung zur Verwendung alphanumerischer Bezeichnungen von Domainnamen nicht überprüft.
3.6 Domain ".swiss"
(Art. 50 bis 61)
Generell wurden die Regelungen zur Domain ".swiss" von den Kantonen BS, TG, UR und ZH sowie
vom Centre patronal, der CVAM, der FH, Promarca und dem Schweizerischen Städteverband
eher gut aufgenommen.
Die Kantone BS, TG und UR begrüssen es insbesondere, dass die Namen der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und anderer schweizerischer Organisationen öffentlichen Rechts geschützt werden. Der Kanton UR wünscht sich allerdings, dass die Kantons- und Gemeindenamen den betroffenen öffentlich-rechtlichen Körperschaften von Amtes wegen und nicht auf Antrag zugeteilt werden. Er plädiert ausserdem dafür, die Streitbeilegung möglichst schlank und effizient zu organisieren. Der Kanton ZH ist der Auffassung, dass der Begriff "Schweizer Community" präzisiert werden sollte. Für den Schweizerischen Städteverband stellt sich die Frage, ob die für ".swiss" vorgesehenen Regelungen nicht auch für andere neue generische Top-Level-Domains gelten sollten.
13/18 Änderung der Verordnungen zum FMG (FDV, PBV, AEFV, VID) – Zusammenfassung der Ergebnisse der Anhörung der betroffenen Kreise